Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41539
OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18 (https://dejure.org/2018,41539)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2018 - 6 W 73/18 (https://dejure.org/2018,41539)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. November 2018 - 6 W 73/18 (https://dejure.org/2018,41539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 67 Hs. 2
    Kosten des Streithelfers bei vergleichsweiser Kostenregelung unter den Hauptparteien des Rechtsstreits

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Jede Partei trägt ihre Kosten selbst: Sittenwidrige Schädigung des Streithelfers?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kläger nimmt Klage zurück: Streithelfer des Beklagten geht leer aus (IBR 2019, 234)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kostenregelung der Parteien hindert abweichende Festsetzung der Streithelferkosten - Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.11.2018" von Dr. Holger Wendtland, original erschienen in: NJW 2019, 943 - 944.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 943
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist eine andere Entscheidung grundsätzlich auch dann nicht geboten, wenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen (BGH, NJW-RR 2005, 1159).

    Auch in diesem Fall kommt es nicht darauf an, inwieweit die Kostenaufhebung die materiell-rechtlich orientierten Interessen der Hauptparteien oder des Streithelfers wahrt (BGH, NJW-RR 2005, 1159).

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06

    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    Er darf Prozesshandlungen daher nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN).

    Dieser (NJW-RR 2008, 261 Rn. 8 mwN Rn. 9) hat entschieden, dass der Antrag des Nebenintervenienten, die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, unwirksam ist, wenn die unterstützte Partei widersprochen hat.

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    Haben sich die Parteien - wie im Streitfall - in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen, so dass der Beklagte trotz der Rücknahme der Klage keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann, gilt dies nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, in gleichem Maße für den Streithelfer (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507).
  • OLG München, 13.03.1995 - 3 U 1809/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    Unabhängig von der Sachregelung im Vergleich war es mit Blick auf die Befriedigungsfunktion des Vergleichs nicht sachwidrig, darin auf Erstattung außergerichtlicher Kosten zu verzichten (vgl. OLG München, NJW-RR 1995, 1403).
  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    c) Abgesehen davon käme eine Vorlageanordnung nach § 142 ZPO zur Aufklärung des Inhalts der Kostenregelung im Vergleich nicht in Betracht, weil sie schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag voraussetzt (vgl. BGH, NJW 2016, 2747 Rn. 24 mwN), woran es fehlt.
  • OLG Jena, 29.01.2018 - 4 U 46/15

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Außergerichtliche Vereinbarung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 W 73/18
    Zwar ist in der Rechtsprechung erwogen worden, ob es dem Nebenintervenienten möglicherweise nicht schlechthin gemäß § 67 ZPO verwehrt sein könne, im Gegensatz zu der von ihm unterstützten Partei die von deren Gegner behauptete außergerichtliche Abrede über die Kosten des Rechtsstreits zu bestreiten, soweit dies der Titulierung eines eigenen, auf dem Gesetz (§ 101 ZPO) beruhenden Kostenerstattungsanspruchs diene, der sich nur gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei richte und insoweit die durch § 67 ZPO geschützte prozessuale Dispositionsbefugnis der unterstützten Hauptpartei nicht tangiere (so OLG Jena, NJW-RR 2018, 510 Rn. 15, i.E. aber offengelassen).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Dasselbe gilt für den Fall, dass sich die Hauptparteien in einem außergerichtlichen Vergleich ohne Beteiligung des Streithelfers darauf verständigt haben, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte zusagt, keinen Kostenantrag zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1078 Rn. 5 ; NJW 2019, 943 Rn. 12; OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 1023 Rn. 10 f.; Wendtland, NJW 2019, 944; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 101 Rn. 19).

    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat (BGH, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12).

    Haben sich die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich geeinigt, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und keine Kostenanträge zu stellen, so dass der Beklagte trotz der Rücknahme der Klage keine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen kann, gilt dies damit nach dem Grundsatz der Kostenparallelität in gleichem Maße für den Streithelfer (OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12).

    Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Parteien die Aufhebung der Kosten mit dem Ziel vereinbart haben, Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers auszuschließen (BGH, NJW-RR 2005, 1159; OLG Karlsruhe, NJW 2019, 943 Rn. 12; MüKoZPO/Schulz, a.a.O., § 101 Rn. 32).

  • LG Karlsruhe, 26.11.2019 - 21 OH 2/17

    Unterstützte Hauptpartei geht leer aus: Keine Kostenerstattung für den

    Bei einer Klagerücknahme auf Grund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs geht dessen Kostenregelung jedoch der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506; auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2018 - 6 W 73/18; NJW- 2019, 943).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht