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   OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06   

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https://dejure.org/2011,8829
OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06 (https://dejure.org/2011,8829)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 U 330/06 (https://dejure.org/2011,8829)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. März 2011 - 2 U 330/06 (https://dejure.org/2011,8829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter; Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Buchhaltungsunterlagen; Verjährung von Rückforderungsansprüchen der GmbH

  • Betriebs-Berater

    Unerlaubte Auszahlungen aus geschütztem Gesellschaftsvermögen (§ 30 GmbHG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter; Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Buchhaltungsunterlagen; Verjährung von Rückforderungsansprüchen der GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1913
  • WM 2011, 1819
  • BB 2011, 2306
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Der - erst im Oktober 2001 erstellte - Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 1996 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von circa 485.000,00 DM auf, wobei Gesellschafterdarlehen in Höhe von circa 963.000,00 DM passiviert waren (BGHZ 171, 46 Tz. 1).

    Wie in einem gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2005 (dazu BGHZ 171, 46 ) festgestellt, sei die Schuldnerin seit Ende 1996 insolvenzreif gewesen.

    Das genannte Urteil sei jedoch durch Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 5. Februar 2007 ( II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 ) - u.a. wegen unzureichender Feststellungen zum Überschuldungszeitraum (aaO. Tz. 8 f.) - aufgehoben worden.

    Der BGH hat ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 5. Februar 2007 (aaO. Tz. 9) dargelegt, dass aus der Überschuldungsbilanz per Ende 1996 nicht gefolgert werden könne, die - immerhin bis September 2003 weiter existierende - Schuldnerin sei im gesamten Zahlungszeitraum von November 1997 bis Juni 2000 überschuldet gewesen.

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Das gemäß § 30 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen für die Jahresbilanz geltenden Grundsätzen festzustellen (in Anknüpfung an BGHZ 146, 264).

    Für den vom Kläger geltend gemachten Primäranspruch wegen angeblich unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 30, 31 GmbHG ) komme es - anders als für den Tatbestand einer Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts (unter Bezug auf BGH, Urteil vom 3.4.2006 - II ZR 332/05, ZIP 2006, 996 ) - weder auf eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO noch darauf an, ob die Gesellschafterdarlehen der Beklagten von circa 963.000,00 DM Eigenkapitalersatzcharakter hatten und - wegen fehlendem Rangrücktritt der Beklagten - in einem Überschuldungsstatus der Schuldnerin zu passivieren seien (BGHZ 146, 264).

    Das habe auch schon in der Zeit vor Erlass des - ohnehin nur den Überschuldungsstatus betreffenden - Urteils des BGH vom 8.1.2001 (BGHZ 146, 264) ganz herrschender Meinung selbst für den Fall eines Rangrücktritts entsprochen (unter Bezug auf BFH BStBI. II 1993, 502; Kleindiek in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatzrechts Rn. 7.20 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 28.12.2010 - 2 U 203/09

    Zulässigkeit der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2010 - 2 U 203/09 - ZinsO 2011, 335, 338).

    Es bestanden weiterhin Überwachungspflichten, denen der Beklagte nicht nachgekommen ist (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 28.12.2010 - 2 U 203/09 - ZinsO 2011, 335, 338).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 136, 125, 131 m.w.N.) handelt ein Gesellschafter "böslich", wenn er die Auszahlung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit entgegennimmt, also weiß, dass bereits eine Überschuldung oder eine Unterbilanz besteht oder dass infolge der Auszahlung das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nunmehr angegriffen wird.
  • OLG Koblenz, 09.12.2010 - 2 U 225/05

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Soweit der Beklagte zu 1) auf das beim Senat und zuvor beim 6. Zivilsenat des OLG Koblenz geführte Parallelverfahren 2 U 225/05 verweist (GA 449), wonach zu prüfen sei, ob er zu den dortigen Stichtagen am 27.02.2002 und 16.03.2003 insolvenzrechtlich überschuldet gewesen sei, kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht an, da hier nur zu prüfen ist, ob in dem Zeitraum 1997 bis 2000 auf das konkrete Jahr bezogen eine Unterbilanz vorgelegen hat, was der Fall ist.
  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    In diesem Fall wäre auch die von dem Kläger alternativ behauptete Darlehensgewährung der Schuldnerin entsprechend § 30 GmbHG unzulässig gewesen und ein sofort fälliger Rückforderungsanspruch gemäß § 31 GmbHG entstanden (unter Bezug auf BGHZ 157, 72 ).
  • BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

    Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin "ohne Rechtsgrund" behaupte, handele es sich der Sache nach um Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen, die bei hier gegebener Einigkeit der Gesellschafter nur unter den Voraussetzungen des § 30 GmbHG unzulässig, aber nicht rechtsgrundlos im Sinne von § 812 BGB gewesen seien (unter Bezug auf BGHZ 148, 167, 171; 173, 1, 14 Tz. 30).Voraussetzung für etwaige Erstattungsansprüche der Schuldnerin bzw. des Klägers aus § 31 GmbHG wegen unzulässiger Entnahmen, die auch bei der Tilgung von Gesellschafterschulden mit Gesellschaftsmitteln vorliegen könnten (unter Bezug auf BGHZ 60, 330; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 17), wäre jedoch der Nachweis, dass die Schuldnerin in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten eine Unterbilanz aufgewiesen habe.
  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 86/06

    Kapitalerhaltung bei Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH unter

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin "ohne Rechtsgrund" behaupte, handele es sich der Sache nach um Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen, die bei hier gegebener Einigkeit der Gesellschafter nur unter den Voraussetzungen des § 30 GmbHG unzulässig, aber nicht rechtsgrundlos im Sinne von § 812 BGB gewesen seien (unter Bezug auf BGHZ 148, 167, 171; 173, 1, 14 Tz. 30).Voraussetzung für etwaige Erstattungsansprüche der Schuldnerin bzw. des Klägers aus § 31 GmbHG wegen unzulässiger Entnahmen, die auch bei der Tilgung von Gesellschafterschulden mit Gesellschaftsmitteln vorliegen könnten (unter Bezug auf BGHZ 60, 330; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 17), wäre jedoch der Nachweis, dass die Schuldnerin in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten eine Unterbilanz aufgewiesen habe.
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Aus den vorinstanzlichen Urteilen sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht habe (BGH, Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 155/98, ZIP 2000, 716 ) und er den Beklagten zu 1) wegen unzulässiger Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog (vgl. BGHZ 90, 370) in Anspruch nehmen wolle.
  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05

    Begriff der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.2011 - 2 U 330/06
    Für den vom Kläger geltend gemachten Primäranspruch wegen angeblich unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 30, 31 GmbHG ) komme es - anders als für den Tatbestand einer Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts (unter Bezug auf BGH, Urteil vom 3.4.2006 - II ZR 332/05, ZIP 2006, 996 ) - weder auf eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO noch darauf an, ob die Gesellschafterdarlehen der Beklagten von circa 963.000,00 DM Eigenkapitalersatzcharakter hatten und - wegen fehlendem Rangrücktritt der Beklagten - in einem Überschuldungsstatus der Schuldnerin zu passivieren seien (BGHZ 146, 264).
  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 155/98

    Nachträgliches Erlöschen des Freistellungsanspruchs

  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93

    Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer

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