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   OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95   

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OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95 (https://dejure.org/1995,11961)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.11.1995 - 2 U 212/95 (https://dejure.org/1995,11961)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. November 1995 - 2 U 212/95 (https://dejure.org/1995,11961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs. 1 BGB; § 67 Abs. 1 VVG
    Grundlagen grober Fahrlässigkeit bei bloßem Einnicken am Steuer ohne besondere Umstände; Anforderungen an die Feststellung der groben Fahrlässigkeit; Durchschnittliche Wachzeit von 17 Stunden unter dem Aspekt einer groben Fahrlässigkeit beim Führen eines Kraffahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundlagen grober Fahrlässigkeit bei bloßem Einnicken am Steuer ohne besondere Umstände; Anforderungen an die Feststellung der groben Fahrlässigkeit; Durchschnittliche Wachzeit von 17 Stunden unter dem Aspekt einer groben Fahrlässigkeit beim Führen eines Kraffahrzeugs

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 46/87

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei einem Kfz-Diebstahl

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste; dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden erforderlich (z. B. BGH VersR 1985, 440; BGH VersR 1989, 141 und 469).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 52/72

    Beurteilung eines Einnickens am Steuer als "Grobe Fahrlässigkeit" im Sinne des §

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    Sollte der Beklagte vor dem Unfall kurzzeitig eingeschlafen sein, gereicht die Nichterwartung eines solchen "Einnickens" zwar dem Beklagten zum Verschulden, weil er die Pflicht hat, Schwankungen seines physiologischen Leistungsvermögens ständig mit besonderer Sorgfalt zu beobachten (BGH NJW 1974, 948, 949) [BGH 05.02.1974 - VI ZR 52/72] .
  • BGH, 01.03.1977 - VI ZR 263/74

    Ursache eines Abirrens auf die Gegenfahrbahn - Einschlafen als Ursache eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    Allein der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer vor dem Einschlafen stets deutliche Zeichen der Ermüdung wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann, der Schlaf einen Fahrzeugführer also nicht ohne Vorankündigung überkommt, reicht zur Begründung der groben Fahrlässigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht aus; erforderlich ist vielmehr, das besondere Umstände des gegenwärtigen Falls vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Fahrzeugführer nicht nur die Pflicht zur ständigen Selbstkontrolle verletzt hat, sondern sich über Umstände, die die Gefahr des "Einnickens" erkennbar machten, in einer Weise hinweggesetzt hat, die sein Verhalten als besonders vorwerfbar erscheinen lassen (BGH a.a.O.; BGH VersR 1977, 619; OLG München VersR 1995, 288 [OLG München 28.01.1994 - 10 U 5785/93] ).
  • OLG Frankfurt, 26.05.1992 - 8 U 184/91

    Herbeiführung eines Unfalls; Grobe Fahrlässigkeit; Fahrer des versicherten Pkw;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    Soweit die Entscheidung des OLG Frankfurt (NZV 1993, 32) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass schon beim Auftreten erster Übermüdungserscheinungen stets ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, falls der Fahrer die Fahrt fortsetzt, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen, da eine solche Rechtsauffassung in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes steht.
  • OLG München, 28.01.1994 - 10 U 5785/93

    Grobe Fahrlässigkeit; Prodromalerscheinungen; Mißachtung von Vorzeichen;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    Allein der Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer vor dem Einschlafen stets deutliche Zeichen der Ermüdung wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann, der Schlaf einen Fahrzeugführer also nicht ohne Vorankündigung überkommt, reicht zur Begründung der groben Fahrlässigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht aus; erforderlich ist vielmehr, das besondere Umstände des gegenwärtigen Falls vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Fahrzeugführer nicht nur die Pflicht zur ständigen Selbstkontrolle verletzt hat, sondern sich über Umstände, die die Gefahr des "Einnickens" erkennbar machten, in einer Weise hinweggesetzt hat, die sein Verhalten als besonders vorwerfbar erscheinen lassen (BGH a.a.O.; BGH VersR 1977, 619; OLG München VersR 1995, 288 [OLG München 28.01.1994 - 10 U 5785/93] ).
  • LG Stuttgart, 08.10.1992 - 10 O 407/91

    Grundloses Abkommen von der Fahrbahn

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 U 212/95
    In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart (VersR 1993, 1350) sind im Gegensatz zum vorliegenden Fall gerade besondere Umstände festgestellt worden, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigten.
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