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   OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01   

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https://dejure.org/2001,9389
OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01 (https://dejure.org/2001,9389)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.08.2001 - 2 W 55/01 (https://dejure.org/2001,9389)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. August 2001 - 2 W 55/01 (https://dejure.org/2001,9389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung ; Berufsbetreuers; Übergangsregelung ; Betreuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergangsregelung der Vergütung, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BVormVG § 1 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 3
    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BvormVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rendsburg - 2 XVII 38/00
  • LG Kiel - 3 T 35/01
  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Dieser Zielsetzung widerspricht es, die bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vergütungsgrundsätze - und sei es auch nur für eine Übergangszeit - im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVormVG weiterhin anzuwenden (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 15 W 235/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Danach dient die Regelung in § 1 Abs. 3 BVormVG der Besitzstandswahrung, und sie gewährt einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisherigen Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor beruflicher und finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulationen darstellen (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; OLG Hamm, FGPrax 2000, 20, 21).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
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