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   OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09   

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https://dejure.org/2009,24150
OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09 (https://dejure.org/2009,24150)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.11.2009 - 16 U 34/09 (https://dejure.org/2009,24150)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. November 2009 - 16 U 34/09 (https://dejure.org/2009,24150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGB 88 § 15 Nr. 4
    Voraussetzungen des Anspruchs auf die Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 100/87

    Anspruch des Gebäudeerwerbers auf den Neuwertteil der Entschädigung im Falle

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Zweck der Wiederherstellungsklausel sei es, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Hervorhebungen vom Senat; vgl. ebenso schon BGH, VersR 1988, 925 und BGHZ 9, 195; vgl. auch OLG Koblenz, RuS 1986, 186).

    Verbreitet ist unter dem Aspekt des tatsächlichen Wiederherstellungsaufwands dementsprechend der Verweis darauf, dass sich die über den Zeitwert hinaus gehende Leistung in Sachwerten verkörpern müsse (vgl. etwa BGH, VersR 1988, 925 ; OLG Köln, VersR 1984, 932; OLG Hamm, VersR 1984, 175).

  • OLG Hamm, 06.05.1983 - 20 U 364/82

    Leistungspflichten einer Hausratversicherung im Falle eines Brandschadens;

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Es trifft auch nicht zu, dass die von dem Beklagten angeführte, hiervon ausgehende Entscheidung des OLG Hamm VersR 1984, 175 eine andere, engere Klausel beträfe.

    Verbreitet ist unter dem Aspekt des tatsächlichen Wiederherstellungsaufwands dementsprechend der Verweis darauf, dass sich die über den Zeitwert hinaus gehende Leistung in Sachwerten verkörpern müsse (vgl. etwa BGH, VersR 1988, 925 ; OLG Köln, VersR 1984, 932; OLG Hamm, VersR 1984, 175).

  • OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 41/93

    Umfang und Berechnung der Neuwertentschädigung in der Betriebsversicherung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Wenn insoweit die Klägerin meint, es komme nach der Klausel nicht darauf an, dass die Neuwertentschädigung tatsächlich auf Heller und Pfennig in den Wiederaufbau geflossen sei, so trifft dies im Ansatz zwar zu; denn nach h. M. darf der Wiederherstellungsaufwand durchaus einmal niedriger sein als die im voraus abstrakt berechnete Neuwertentschädigung (Prölss/Martin-Kollhosser, VVG , Kommentar, 27. Auflage, § 97 Rn. 10; Martin, aaO., R IV 56ff.; OLG Köln, VersR 1994, 932).

    Ebenso wenig trifft zu, dass nach OLG Köln, VersR 1994, 932 eine Bindung der Versicherungsleistung an den Wiederherstellungsaufwand nicht mehr erforderlich wäre.

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82

    Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Verbreitet ist unter dem Aspekt des tatsächlichen Wiederherstellungsaufwands dementsprechend der Verweis darauf, dass sich die über den Zeitwert hinaus gehende Leistung in Sachwerten verkörpern müsse (vgl. etwa BGH, VersR 1988, 925 ; OLG Köln, VersR 1984, 932; OLG Hamm, VersR 1984, 175).
  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 298/88

    Gebäudeversicherung: Wann besteht Anspruch auf Neuwertentschädigung?

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Der Bundesgerichtshof hat dies in BGH, NJW-RR 1990, 920 (Rn. 7 bei juris) für die in der maßgeblichen Hinsicht inhaltsgleichen VGB 62 dahin zusammengefasst, dass mit der Neuwertversicherung als Schadensversicherung lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden soll, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut.
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Zweck der Wiederherstellungsklausel sei es, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Hervorhebungen vom Senat; vgl. ebenso schon BGH, VersR 1988, 925 und BGHZ 9, 195; vgl. auch OLG Koblenz, RuS 1986, 186).
  • OLG Koblenz, 01.02.1985 - 10 U 508/84
    Auszug aus OLG Schleswig, 26.11.2009 - 16 U 34/09
    Zweck der Wiederherstellungsklausel sei es, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (Hervorhebungen vom Senat; vgl. ebenso schon BGH, VersR 1988, 925 und BGHZ 9, 195; vgl. auch OLG Koblenz, RuS 1986, 186).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2014 - L 3 U 169/11
    Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte außerdem beim SG Braunschweig, im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass ihr weiterhin Verletztengeld zu zahlen sei (Verfahren S 16 U 34/09 ER).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Archivakte zum Eilverfahren S 16 U 34/09 ER und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

    Auch aus dem Eilbeschluss des SG Braunschweig vom 7. April 2009 (S 16 U 34/09 ER) bzw dem diesen bestätigenden Beschluss des LSG (vom 29. September 2009 - L 9 U 127/09 B ER) kann die Klägerin nichts für sich herleiten.

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2022 - 1 U 191/20

    Anspruch auf Zahlung von Neuwertspitze bei Anschaffung eines günstigeren

    Er kann nicht ernstlich davon ausgehen, dass er das Geld, das er - aus welchen Gründen auch immer - nicht für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet hat, für andere Zwecke verwenden darf (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009, Az. 16 U 34/09, Juris, Rn. 17 f. in einem vergleichbaren Fall der Gebäudeversicherung).
  • LG Zwickau, 26.01.2023 - 4 O 10/22

    Gebäudeversicherung: Neuwert- und Zeitwertentschädigung

    Erforderlich ist aber doch, dass der finanzielle Aufwand jedenfalls näherungsweise oder in groben Zügen der errechneten Neuwertentschädigung entspricht und dass ebenso näherungsweise der tatsächliche Aufwand für den Neubau dem vorangeschlagenen entspricht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2009 - 16 U 34/09 - juris-Rz. 17).
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