Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.03.1998 - 2 W 17/98   

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https://dejure.org/1998,6935
OLG Stuttgart, 17.03.1998 - 2 W 17/98 (https://dejure.org/1998,6935)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.1998 - 2 W 17/98 (https://dejure.org/1998,6935)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 1998 - 2 W 17/98 (https://dejure.org/1998,6935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entgegennahme provisionspflichtiger Vermittlungsleistungen für Fahrzeuge aufgrund eines Vertragswerkstättenvertrages und Vermittlungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 147
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 13 W 34/11

    Kostenentscheidung bei einem Prozessvergleich

    Insoweit ist jedoch Zurückhaltung geboten (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 58 "Vergleich"; vgl. z. B. auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1466; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147 f.; Münchener Kommentar zur ZPO/Giebel, a.a.O., § 98 Rn. 13; für eine weitergehende Berücksichtigung des Vergleichsinhalts dagegen wohl etwa OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 1383; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 67, 68).
  • OLG Saarbrücken, 20.10.2011 - 5 W 220/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Offenbarungspflicht einer Genträgerschaft

    Vielmehr kommt es auch im Fall eines Prozessvergleichs - sofern die Parteien nicht anderes vereinbart oder angeregt haben - darauf an, wie der Rechtsstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn er gerichtlich entschieden worden wäre, und wer dann nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO die Kosten hätte tragen müssen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2007 - 4 W 55/06; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rdn. 58 "Vergleich").
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2004 - 5 W 134/04

    Hausratversicherung: Gefahrerhöhung für eine Zweitwohnung bei Leerstand der

    Sind die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Hauptsache, auf Grund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen (Bl. 111, 112 d.A.), so ist darin eine andere Vereinbarung im Sinne von § 98 ZPO zu erblicken und über die Kosten der Hauptsache nach § 91 a ZPO zu entscheiden; dies ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Parteien schriftsätzlich darauf hinweisen, dass eine Kostenregelung gemäß § 91 a ZPO erstrebt werde (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1983, S. 1978 ff; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, S. 147 ff ; OLG München, OLGZ 1990, S. 348 ff, m.w.N.; BGH, NJW 1965, S. 103, 104; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98, Rdnr. 3, m.w.N.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 98, Rdnr. 41, m.w.N.; vgl. auch Senat, B.v. 24.5.2004 - 5 U 38/04 - 16).
  • LG München I, 11.09.2014 - 1 T 15087/14

    Genehmigung der Jahresabrechnung entlastet nicht automatisch den Verwalter!

    Die Entscheidung ist dabei an den Grundgedanken des Kostenrechts, wie sie sich insbesondere aus §§ 91-97 ZPO ergeben, auszurichten (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 147; Thomas/Putzo, § 91a Rz. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 24).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2011 - 17 UF 167/11

    Arrest in einer Familienstreitsache: Anwendbares Recht bei Anfechtung der

    Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Kosten stets dem Beteiligten aufzuerlegen sind, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147, 148; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. § 91a RN 25).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2015 - 5 W 93/14

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

    Sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart oder angeregt haben, kommt es vielmehr auch im Fall eines Prozessvergleichs darauf an, wie der Rechtsstreit voraussichtlich geendet hätte, wenn er gerichtlich entschieden worden wäre, und wer dann nach den allgemeinen Bestimmungen der ZPO die Kosten hätte tragen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.10.2011 - 5 W 220/11-98; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.5.2007 - 4 W 55/06; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 147 ).
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