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   OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89   

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https://dejure.org/1989,28178
OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89 (https://dejure.org/1989,28178)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.1989 - 1 Ss 473/89 (https://dejure.org/1989,28178)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 1989 - 1 Ss 473/89 (https://dejure.org/1989,28178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme des Härteausgleichs bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89
    Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1988 ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen ist nicht mehr möglich, da das Amtsgericht eine solche nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bewußt unterlassen hat (vgl. BGH MDR 1988, 509 [BGH 11.02.1988 - 4 StR 516/87] ).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89
    Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht keine fiktive Gesamtgeldstrafe gebildet und diese dann um die bereits bezahlte Geldstrafe gemindert hat; der Härteausgleich kann vielmehr im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens auch dadurch bewirkt werden, daß die erkannte Einzelstrafe angemessen gemildert und dies in den Urteilsgründen dargelegt wird (vgl. BGHSt 31, 102 ; 33, 131 ).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89
    Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht keine fiktive Gesamtgeldstrafe gebildet und diese dann um die bereits bezahlte Geldstrafe gemindert hat; der Härteausgleich kann vielmehr im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens auch dadurch bewirkt werden, daß die erkannte Einzelstrafe angemessen gemildert und dies in den Urteilsgründen dargelegt wird (vgl. BGHSt 31, 102 ; 33, 131 ).
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