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   OLG Stuttgart, 18.10.2006 - 19 U 5/06   

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https://dejure.org/2006,31845
OLG Stuttgart, 18.10.2006 - 19 U 5/06 (https://dejure.org/2006,31845)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2006 - 19 U 5/06 (https://dejure.org/2006,31845)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 19 U 5/06 (https://dejure.org/2006,31845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gläubigeranfechtung: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Bewilligung einer Auflassungsvormerkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruches auf Rechtsänderung als maßgeblicher Zeitpunkt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners i.R.e. Gläubigeranfechtung; Anfechtung eines in Eile, unter Marktwert geschlossenen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 06.05.2003 - 9 U 16/03

    Zur Rechtfertigung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2006 - 19 U 5/06
    Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von verbleibenden 59.163,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.06.2005 sowie ausgerechneter Zinsen in Höhe von 170, 63 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 05.06.2005 gemäß Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 07.05.2003 (Az.: OLG Stuttgart 9 U 16/03 - LG Stuttgart 9 O 585/01) die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des AG L.,.

    Die Zinsverpflichtung ergibt sich aus dem Vergleich vom 07.05.2003 in der Rechtssache 9 U 16/03 und wurde im Klagantrag erster Instanz ersichtlich versehentlich falsch gestellt.

  • OLG Brandenburg, 20.02.2002 - 4 U 100/01

    Bodenreformland: Eintragung eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2006 - 19 U 5/06
    Die Willenserklärung des Zeugen K. ist erst mit der Auflassung am 25.02.2003 für ihn bindend geworden, § 873 Abs. 2 BGB (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht ZfIR 2003, 220).
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