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   OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 12 W 16/16   

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https://dejure.org/2016,79661
OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 12 W 16/16 (https://dejure.org/2016,79661)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2016 - 12 W 16/16 (https://dejure.org/2016,79661)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. September 2016 - 12 W 16/16 (https://dejure.org/2016,79661)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - OVB 18 -, Einfirmenvertreter, Berechnung der Einkommensgrenze, Erfüllung von Ansprüchen des HV

 
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  • BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14

    Rechtswegabgrenzung für einen Provisionrückzahlungsanspruch nach Kündigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 12 W 16/16
    Für die zur Klärung der Rechtswegzuständigkeit aufgeworfene Frage, ob die Provisionseinnahmen des HV in den letzten 6 Monaten vor Klageerhebung im Durchschnitt über 1.000,00 EUR lagen, ist unerheblich, ob es zu einer Auszahlung der Provisionen gekommen ist ( unter Bezugnahme auf BGH, 04.02.2015 - VII ZB 36/14 - LS 3, MDR 15, 407 Tzz . 11 ff.).

    Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des HV zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie vom U erfüllt worden sind (unter Bezugnahme auf BGH , 04.02.2015 - VII ZB 36/14 - LS 3, MDR 15, 407 Tzz. 11 ff.) .

    Danach sind Gegenansprüche des U bei der Ermittlung der dem HV in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (unter Bezugnahme auf BGH , 04.02.2015 - VII ZB 36/14 - LS 3, 5, MDR 15, 407 Tzz. 11, 12) .

  • BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15

    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 12 W 16/16
    Hat der HV seine Tätigkeit für den U im Hauptberuf" auszuüben, dürften die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Einfirmenvertreter nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 (- VII ZB 8/15 - Tz. 16) vorliegen.
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