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   OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88   

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OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88 (https://dejure.org/1990,4166)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 (https://dejure.org/1990,4166)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - 2 U 296/88 (https://dejure.org/1990,4166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung ; Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatervertrag ; Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ; Aufklärung über die Möglichkeit einer Steuerersparnis ; Einwand des mitwirkenden Verschuldens ; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung; Verletzung der Pflichten aus dem Steuerberatervertrag; Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter; Aufklärung über die Möglichkeit einer Steuerersparnis; Einwand des mitwirkenden Verschuldens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 791
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Verletzt er diese Pflicht, so entsteht der Schadensersatzanspruch seines Mandanten aus positiver Forderungsverletzung so lange immer wieder neu, als bis zur Beendigung des Steuerberatervertrages noch eine Berichtigung möglich ist (BGH VersR 1982, 496; BGHZ 83, 17, 21).

    Hinzu kommt, daß nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 83, 17, 22) der Beklagte bis zum 31.12.1983 auch verpflichtet war, den Kläger darauf hinzuweisen, daß der sich aus einer schuldhaften Pflichtverletzung ergebende Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Jahren ab seiner Enstehung verjährt.

    Ihn trifft daher auch ein Sekundärverschulden, unter anderem im Hinblick auf sein deutliches Verschulden bei der nicht sach- und fachgerechten Beratung des Klägers über den Umfang seiner Umsatzsteuerpflicht und ferner deshalb, weil die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Sekundärschadensersatzanspruch (BGHZ 83, 17, Urteil vom 20.01.1982) in Steuerberaterkreisen im Jahre 1983 bereits allgemein bekannt gewesen ist (BGHZ 96, 290 ).

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Denn es hat zu den Aufgaben des Beklagten als Steuerberater im Rahmen des mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstvertragscharakter (BGH VersR 1980, 264; BGHZ 54, 106) gehört, den Kläger als seinen Auftraggeber auch ungefragt über die bei Erledigung des Auftrages auftauchenden steuerrechtlichen Fragen, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren.
  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84

    Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Der Einwand des mitwirkenden Verschuldens greift deshalb nicht ein, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Inhalt des Vertrages dem in Anspruch genommenen Schädiger allein obgelegen hat (BGHZ 96, 98 ).
  • BGH, 11.07.1978 - VI ZR 138/76

    Haftung des Abschleppunternehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    § 254 BGB soll den Schädiger nur in dem Umfang von der Haftung entlasten, in dem der Schaden billigerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden muß (BGH VersR 1978, 1070, 1071).
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Will ein Steuerberater geltend machen, daß er ein objektiv fehlerhaftes Verhalten nicht zu vertreten habe, so muß er - unabhängig von der Frage der Beweislastsich darüber erklären, aus welchen Gründen es zu dem Fehler gekommen ist; es kann von seinem Mandanten nicht verlangt werden, daß er jeden nur denkbaren Entschuldigungsgrund ausräumt (BGH NJW 1961, 826; 1962, 2149; 1981, 577; WM 1965, 917; Betr 1986, 1915).
  • BGH, 27.11.1985 - IVa ZR 97/84

    Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Ihn trifft daher auch ein Sekundärverschulden, unter anderem im Hinblick auf sein deutliches Verschulden bei der nicht sach- und fachgerechten Beratung des Klägers über den Umfang seiner Umsatzsteuerpflicht und ferner deshalb, weil die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Sekundärschadensersatzanspruch (BGHZ 83, 17, Urteil vom 20.01.1982) in Steuerberaterkreisen im Jahre 1983 bereits allgemein bekannt gewesen ist (BGHZ 96, 290 ).
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79

    Pflichten - Steuerberater - Güterstand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Denn es hat zu den Aufgaben des Beklagten als Steuerberater im Rahmen des mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages mit Dienstvertragscharakter (BGH VersR 1980, 264; BGHZ 54, 106) gehört, den Kläger als seinen Auftraggeber auch ungefragt über die bei Erledigung des Auftrages auftauchenden steuerrechtlichen Fragen, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren.
  • BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Will ein Steuerberater geltend machen, daß er ein objektiv fehlerhaftes Verhalten nicht zu vertreten habe, so muß er - unabhängig von der Frage der Beweislastsich darüber erklären, aus welchen Gründen es zu dem Fehler gekommen ist; es kann von seinem Mandanten nicht verlangt werden, daß er jeden nur denkbaren Entschuldigungsgrund ausräumt (BGH NJW 1961, 826; 1962, 2149; 1981, 577; WM 1965, 917; Betr 1986, 1915).
  • BGH, 02.06.1981 - VI ZR 148/79

    Schadensersatz wegen falscher Rechtsauskunft durch einen Notar -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Denn er hat bei dem Kläger, einem Kiosk-Betreiber, davon ausgehen müssen, daß dieser in steuerrechtlichen Dingen unkundig und deshalb gar nicht in der Lage gewesen ist, von sich aus zur Aufklärung steuerrechtlicher Fragen beizutragen und entsprechende Fragen zu stellen (BGH VersR 1981, 1029, 1030; WM 1967, 72, 73).
  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80

    Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.1990 - 2 U 296/88
    Verletzt er diese Pflicht, so entsteht der Schadensersatzanspruch seines Mandanten aus positiver Forderungsverletzung so lange immer wieder neu, als bis zur Beendigung des Steuerberatervertrages noch eine Berichtigung möglich ist (BGH VersR 1982, 496; BGHZ 83, 17, 21).
  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 280/79

    Darlegungslast - Beweislast - Bestreiten - Nichtvorhandensein von Tatumständen

  • BGH, 28.11.1966 - VII ZR 132/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unternehmenseinheit - Anforderungen an

  • BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 285/63

    Übertragung eines Schiffes - Zahlung einer Reparaturleistung

  • OLG Koblenz, 04.06.2012 - 2 U 694/11

    Pflichten des Steuerberaters

    (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472 , Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791 ).

    Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472 , Tz. 8, ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 12, 11.2010 zitiert nach Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791 ).

  • LG Bonn, 19.06.2015 - 15 O 444/14

    Schadenersatzbegehren wegen einer Verletzung der Pflichten aus einem

    Bei einem umfassenden Dauermandat allerdings ist der Steuerberater von sich aus verpflichtet, den Mandanten über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221) und ihn insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791; LG Bielefeld, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 18 O 21/06).
  • OLG Zweibrücken, 16.05.2002 - 4 U 105/01

    Anforderungen an Darlegungslast im Steuerberaterhaftungsprozess

    Der Beklagte hatte sie insbesondere über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und sie möglichst auch vor Schaden zu bewahren, weshalb er sie auch in die Lage versetzen musste, eigenverantwortlich ihre Recht und Interessen zu wahren, um Fehlentscheidungen vermeiden zu können (vgl. zu allem BGHZ 129, 386; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791).
  • OLG Koblenz, 20.07.2012 - 2 U 694/11

    Pflichten des Steuerberaters

    (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472 , Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).
  • LG Bochum, 29.04.2009 - 3 O 398/08

    Steuerberaterliche Hinweispflichten bei einer sich ändernden Rechtslage in der

    Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte bereits vor dem besagten Zeitpunkt Anlass hatte, rechtzeitig, nämlich spätestens mit Erlass des vorbezeichneten Bescheides vom 25.03.2004, den Kläger auf eine evtl. sich abzeichnende Änderung der Rechtslage in der Steuerbarkeit von Umsätzen aus Geldspielautomaten hinzuweisen und in Erfüllung ihrer steuerberaterlichen Pflichten zur Gewährung bestmöglichen effektiven Rechtschutzes auf die Notwendigkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bescheid hinzuweisen (zum Pflichtenkreis: BGH, Urteil vom 07.05.1992, IX ZR 151/91; BGH, Urteil vom 20.11.1997, IX ZR 62/97; BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: IX ZR 15/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990, Az. 2 U 296/88), und zwar unter Darstellung der Kostenlage und der Kosteneffizienzgesichtspunkte bei der Einlegung des Einspruchs.
  • OLG Zweibrücken, 16.05.2002 - 4 O 587/00
    Der Beklagte hatte sie insbesondere über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und sie möglichst auch vor Schaden zu bewahren, weshalb er sie auch in die Lage versetzen musste, eigenverantwortlich ihre Recht und Interessen zu wahren, um Fehlentscheidungen vermeiden zu können (vgl. zu allem BGHZ 129, 386; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791).
  • LG Bielefeld, 04.04.2007 - 18 O 21/06

    Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag; Verletzung ihrer

    Bei einem umfassenden Dauermandat ist der Steuerberater von sich aus verpflichtet, den Mandanten über die steuerlich bedeutsamen Fragen einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (BGH NJW 1998, 1221) und ihn insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis aufzuklären und zu belehren (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 791, 792).
  • LG Bochum, 29.04.2009 - I 3 O 398/08
    Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte bereits vor dem besagten Zeitpunkt Anlass hatte, rechtzeitig, nämlich spätestens mit Erlass des vorbezeichneten Bescheides vom 25.03.2004, den Kläger auf eine evtl. sich abzeichnende Änderung der Rechtslage in der Steuerbarkeit von Umsätzen aus Geldspielautomaten hinzuweisen und in Erfüllung ihrer steuerberaterlichen Pflichten zur Gewährung bestmöglichen effektiven Rechtschutzes auf die Notwendigkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen den vorbezeichneten Bescheid hinzuweisen (zum Pflichtenkreis: BGH, Urteil vom 07.05.1992, IX ZR 151/91; BGH, Urteil vom 20.11.1997, IX ZR 62/97; BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: IX ZR 15/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990, Az. 2 U 296/88), und zwar unter Darstellung der Kostenlage und der Kosteneffizienzgesichtspunkte bei der Einlegung des Einspruchs.
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