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   OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02   

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https://dejure.org/2003,10710
OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. September 2003 - 16 UF 208/02 (https://dejure.org/2003,10710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von Versorgungsansprüchen aus der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente; Kürzung des Versorgungsausgleichbetrages bei grober Unbilligkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4d
    Berechnung des Ausgleichsbetrages von Anwartschaften aus der Baden-württembergischen Ärzteversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 378
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 11.09.1998 - 17 UF 407/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.09.2003 - 16 UF 208/02
    Sie verweisen zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart - 17. Zivilsenat -, FamRZ 1999, 863, die Versorgungsanstalt zusätzlich auf eine bislang noch nicht veröffentlichte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.5.2003, 18 UF 134/02.

    Für die Bewertung dieser Versorgung im Versorgungsausgleich ist deshalb § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d einschlägig ( Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 a Rdnr. 221; a. M OLG Stuttgart - 17. ZS - FamRZ 1999, 863, sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2003, 18 UF 134/02: Nr. 4 c).

    Dies gilt auch, wenn der Verpflichtete am Ende der Ehezeit bereits eine gekürzte Rente bezieht (vgl. die Ausführungen des OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - in der von den Beschwerdeführerinnen zitierten, in FamRZ 1999, 863 abgedruckten Entscheidung).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Wegen der strukturellen Gemeinsamkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen und Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert andererseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller aaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119).
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2005 - 2 UF 8/05

    Versorgungsausgleichsberechnung: Behandlung eines um einen persönlichen

    Entsprechend hat das OLG Stuttgart für den Fall, dass das Versorgungsanrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wegen einer Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor Erreichen des 65. Lebensjahres unter Anwendung eines Zugangsfaktors gekürzt wurde, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des eigentlich ohne diese Kürzung bestehenden Anwartschaftsrechtes durchgeführt (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378; FamRZ 1999, 863).

    Da dieser Steigerungsfaktor zwischen den Steigerungen der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung liegt und angenommen werden kann, dass sich dies in Zukunft nicht wesentlich ändern wird, ist von einer volldynamischen Versorgung auszugehen (so auch OLG Karlsruhe OLGR 2005, 196; AG Besigheim FamRZ 2004, 378).

  • OLG Celle, 30.10.2006 - 10 UF 225/05

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anforderungen

    Dies wird damit begründet, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich bestimme, dass der "Zugangsfaktor", der bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente einen Versorgungsabschlag auslöse, unberücksichtigt zu bleiben habe (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a, Rn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rn. 20; Borth, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 183; Borth FamRZ 2005, 397, 400; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378 zur berufsständischen Versorgung).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

    Versorgungsausgleich: Nichtberücksichtigung von individuellen Auswirkungen, die

    Um einen beiderseits annähernd gleichen Zahlbetrag (von 506, 95 bzw. 506, 96 EUR) zu erreichen, müsste man (bei Unterstellung eines künftigen Rentenbezugs der Ehefrau ab Endalter 65) einen Ausgleichsbetrag von 399, 28 EUR entsprechend 15, 4401 Entgeltpunkte festsetzen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379).
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