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   OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15   

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https://dejure.org/2019,10333
OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15 (https://dejure.org/2019,10333)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 11 N 35.15 (https://dejure.org/2019,10333)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. April 2019 - 11 N 35.15 (https://dejure.org/2019,10333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 1 S 2 Alt 2 BImSchG, § 67 Abs 2 BImSchG, § 67a Abs 1 BImSchG
    Klage gegen eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 VwGO, § 15 Abs 1 BlmSchG, § 124a Abs 4 VwGO, § 17 Abs 1 S 2 BImSchG, § 67 Abs 2 BImSchG, § 67a Abs 1 BImSchG
    Nachträgliche Anordnung; Geruchsimmissionen; Ferkelzuchtanlage; Schweinemast durch die LPG; besondere Situation in der vormaligen DDR; unwesentliche Änderung; altangezeigte Anlage; übergeleitete Anlage; Straßendorf; Wohnbebauung; Schicksalsgemeinschaft; relative ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris).

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 - juris, Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.11.2014 - 1 LB 164/13

    Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Rahmen einer sog. "Schicksalsgemeinschaft", die es bezogen auf die Anlage der Klägerin und die angrenzende Wohnnutzung ausdrücklich anerkannt hat, eine Geruchsstundenhäufigkeit von 50 % zumutbar sei, was sich aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - und dem Beschluss des OVG Münster vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 - ergebe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2009 - 7 D 129/07

    Zumutbarkeit von Lärm

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Soweit die Klägerin "in diesem Zusammenhang" auf das Urteil des OVG Schleswig vom 9. Dezember 2010 - 1 LB 6/10 - und das Urteil des OVG Münster vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - verweist, übersieht sie, dass auch diese Entscheidungen eine Fallkonstellation betreffen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, da der Immissionsort auch in diesen Fällen - anders als hier - jeweils im Außenbereich lag.
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 - juris, Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris, Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 10 A 259/08

    Untersagung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Anspruch eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Rahmen einer sog. "Schicksalsgemeinschaft", die es bezogen auf die Anlage der Klägerin und die angrenzende Wohnnutzung ausdrücklich anerkannt hat, eine Geruchsstundenhäufigkeit von 50 % zumutbar sei, was sich aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 26. November 2014 - 1 LB 164/13 - und dem Beschluss des OVG Münster vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 - ergebe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 1 LB 6/10

    Geruchsemissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Soweit die Klägerin "in diesem Zusammenhang" auf das Urteil des OVG Schleswig vom 9. Dezember 2010 - 1 LB 6/10 - und das Urteil des OVG Münster vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE - verweist, übersieht sie, dass auch diese Entscheidungen eine Fallkonstellation betreffen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, da der Immissionsort auch in diesen Fällen - anders als hier - jeweils im Außenbereich lag.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11

    Türkei; Visum; Ehegattennachzug; tatsächliche Anhaltspunkte für Nötigung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 - juris, Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris, Rn. 2).
  • VG Regensburg, 30.04.2013 - RN 6 K 12.672

    Der Zumutbarkeit einer Geruchshäufigkeit zwischen 15% und 20% am Dorfrand nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15
    Das Vorbringen, der Immissionswert habe "statt auf 0, 17 (...) auf 0, 20 festgesetzt werden müssen", da der Umstand, dass ein Straßendorf - wie im Fall C... - fast nur aus einem Randgebiet bestehe, einer Beurteilung als Randgebiet nach den Erläuterungen zu Nr. 3.1 GIRL nicht entgegenstehe, was sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2013 - RN 6 K 12.672 - ergebe, übersieht, dass dies auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf vorgenannte Urteil angenommen, jedoch weiter festgestellt hat, dass der Ansatz eines Wertes von 0, 17 "gleichwohl" zutreffend ist, weil die Bebauung der Ortslage C... weder als Dorfgebiet im "klassischen" Verständnis noch als (Allgemeines) Wohngebiet zu begreifen sei, für welche die GIRL in den Ausführungshinweisen zu Nr. 3 im Übergangsbereich zum Außenbereich Zwischenwertobergrenzen von 0, 20 (Dorfgebiet) bzw. 0,15 (Wohn-/Mischgebiet) vorsehe.
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