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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18   

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https://dejure.org/2018,27867
OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18 (https://dejure.org/2018,27867)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2018 - 10 N 14.18 (https://dejure.org/2018,27867)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2018 - 10 N 14.18 (https://dejure.org/2018,27867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55 Abs 2 Nr 1 aF BauO BB, § 55 Abs 2 Nr 10 aF BauO BB
    Beseitigungsanordnung bei formelle Illegalität einer ohne Substanzverlust entfernbare bauliche Anlage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55 Abs 2 Nr 1 aF BauO BB, § 55 Abs 2 Nr 10 aF BauO BB
    Beseitigungsanordnung; formelle Illegalität; Wohnwagen nebst Überdachung; Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust, genehmigungsfreies Vorhaben; Ermessen; Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen des Pflichtigen; Erkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Baugenehmigung: Wohnwagen muss weg!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 2 S 45.08

    "Baugerüstwerbung" Kaiserdamm/Messedamm

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18
    Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, da nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass in der Regel Ausnahmsweise allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt, wenn die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust möglich ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22, Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auf. 2017, § 88 Rn. 12 m.w.N; vgl. Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 13 zur sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung wegen eines Carports).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 10 S 17.11

    Wiederholter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18
    Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, da nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass in der Regel Ausnahmsweise allein die Erfüllung des Tatbestandes der formellen Illegalität einer Anlage den Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtfertigt, wenn die Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust möglich ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22, Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Auf. 2017, § 88 Rn. 12 m.w.N; vgl. Beschluss vom 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 13 zur sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung wegen eines Carports).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 10 M 41.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen bei hohem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18
    Dies hat zur Folge, dass besondere persönliche Verhältnisse oder Bedürfnisse des Pflichtigen, wie hier eine möglicherweise bestehende schwere Erkrankung des Klägers, nicht notwendig in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung über den Erlass der Beseitigungsanordnung eingestellt werden müssen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18
    Dies hat zur Folge, dass besondere persönliche Verhältnisse oder Bedürfnisse des Pflichtigen, wie hier eine möglicherweise bestehende schwere Erkrankung des Klägers, nicht notwendig in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung über den Erlass der Beseitigungsanordnung eingestellt werden müssen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.07.2019 - 19 L 253.19

    Rechtsmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung betreffend eines Fahnenmastes.

    Das allein rechtfertigt in der Regel - und so auch hier - den Erlass einer Beseitigungsverfügung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 22, vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 18 und zuletzt vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 5), was die Antragstellerin offenbar verkennt.

    Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 1 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar, da die Bauaufsichtsbehörde durch "wildes Bauen" bewirkte rechtswidrige Zustände nicht hinnehmen soll (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2018, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 10 N 76.19

    Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage;

    Damit erweist sich das Vorhaben als bereits formell baurechtswidrig, was allein schon die bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung rechtfertigt, weil der Abriss nicht zu einem Substanzverlust führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 5), sondern die zu beseitigenden Bauelemente - so hier nach eigener Einlassung des Klägers (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 21) - ohne Weiteres anderweitig verwendbar sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18

    Beweislast für die zulässige Errichtung eines vorhandenen Gebäudes

    Die Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) u.a. dazu, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21, und vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 15).
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