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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18 (https://dejure.org/2018,28200)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2018 - 6 N 23.18 (https://dejure.org/2018,28200)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2018 - 6 N 23.18 (https://dejure.org/2018,28200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anforderungen an die Rügepflichten des Prüflings im gerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der offenen Zweitkorrektur; Verfassungswidrigkeit der Information der Prüfungskommission über den Inhalt der Prüfungsakte des Prüflings

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserungsversuch; Neubewertung der Aufsichtsarbeiten; Wiederholung der mündlichen Prüfung; Prüfungsunfähigkeit; Sauerstoffmangel im Vorbereitungsraum für Aktenvortrag; Fensteröffnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 15.16

    Erstes juristisches Staatsexamen; nicht nachvollziehbare Prüferkritik; Verwendung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18
    Es ist abzugrenzen, ob der gerügte Aspekt eine Fachfrage oder den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum betrifft, ob es also darum geht, inwieweit die Prüfung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands geboten oder noch vertretbar ist (dann Fachfrage) oder die Qualität der Darstellung betroffen ist (dann prüfungsspezifische Bewertung) (Senatsurteile vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 und vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 - juris Rn. 13).

    Im Übrigen verletzt nicht jede deutliche und sogar drastische Ausdrucksweise das Sachlichkeitsgebot (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 15.16 - juris Rn. 23 zu den Formulierungen "grober Fehler", "gravierende Unkenntnis", "völlig verfehlt").

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18
    Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18
    Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen fehlt es an der Darlegung, dass es sich um entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die sich in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren stellten würden und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18
    Dies gilt auch für die pauschale Behauptung, "dass selbstverständlich neue Prüfer viel unbefangener und ohne vermeintlichen "Gesichtsverlust" die Neubewertung vornehmen würden." Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass nach der von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7/02 - der Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer gilt, es sei denn, dass tatsächlich Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorliegen (juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 10 N 50.08

    Zulassungsantrag; (keine) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; zweite

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 6 N 23.18
    Daher greift der Auffangwert (vgl. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 OA 466/19

    Berufszugang; Berufszugangsprüfung; Notenverbesserung; Prüfung; Streitwert

    In der damit verbundenen Verringerung des Wertes gegenüber dem in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) genannten Wert von 15.000 EUR kommt die geringere Bedeutung einer Notenverbesserung im Vergleich zu einem Bestehen zum Ausdruck (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, juris Rn. 21, v. 12.4.2011 - 2 LA 241/10 -, V.n.b.; ebenso BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 27; Urt. v. 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Beschl. v. 23.4.2019 - 3 L 41/19 -, juris Rn. 47; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.9.2018 - OVG 6 N 23.18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2011 - 14 A 2302/10 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - 6 N 125.22

    Erste juristische staatliche Pflichtfachprüfung; schriftlicher Prüfungsteil;

    Ob die Randbemerkung eine Bedeutung hatte und bejahendenfalls welche, erschließt sich, wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 6. September 2018 - OVG 6 N 23.18 -, juris Rn. 17) zutreffend annimmt, aus dem abschließenden Votum, das vorliegend die fragliche Randbemerkung in keiner Weise aufgreift oder konkretisiert.
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