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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18   

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https://dejure.org/2018,15554
OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18 (https://dejure.org/2018,15554)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2018 - 2 S 9.18 (https://dejure.org/2018,15554)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 2 S 9.18 (https://dejure.org/2018,15554)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Maßstabsgebend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist generell die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, kann ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung, das Vorhaben werde sich voraussichtlich nicht als rücksichtslos erweisen, in erster Linie auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz gestützt, dass von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten regelmäßig nicht auszugehen sei, wenn - wie im vorliegenden Fall gegenüber dem Grundstück der Antragsteller - die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3 und 4).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Maßstabsgebend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist generell die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2017 - 2 A 130/16

    Rücksichtnahmegebot bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 4 C 1.06 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 B 23.16

    Maßstab des Sich-Einfügens in die Umgebung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Maßstabsgebend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist generell die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2018 - 7 A 2138/16

    Überschreiten der Grenze zur Vergnügungsstätte bei Wettannahmestellen durch das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 9.18
    Ohnehin müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 22. Januar 2018 - 7 A 2138/16 -, juris Rn. 9).
  • VG Köln, 25.03.2013 - 23 L 287/13

    Baustopp für zwei Mehrfamilienhäuser in Frechen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2013 - 7 B 338/13

    Beurteilung einer Balkonanlage als Teil einer Außenwand

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 52.17

    Rücksichtslosigkeit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber

    Im innerstädtischen Bereich sind jedoch Einsichtsmöglichkeiten infolge einer - zulässigen - baulichen Ausnutzung von Nachbargrundstücken in der Regel hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - BVerwG 4 B 224.82 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 2 S 7.20

    Baurecht: Gesonderte Ermittlung der näheren Umgebung im Rahmen der Beurteilung

    Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, dass eine am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichtende Interessenabwägung gefordert ist, und die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen sind (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 7).

    Dabei hat es zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4), und dass die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig indiziert, dass die gebotene Rücksichtnahme gewahrt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 28; Beschluss vom 27. Februar 2012, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 8, und vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).

  • VG Potsdam, 07.12.2021 - 4 L 861/21
    Insoweit konkretisiert bereits das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 29.01.2019 - 3 L 688/18

    Qualifizierte, gleichsam "erdrückende" Wirkung eines Bauvorhabens im Verhältnis

    Ohnehin müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtmöglichkeiten kommt, die eine Wohngebiet üblich sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - 2 S 8.18

    Notwendigkeit der Darlegung eigener materieller Rechte durch den Nachbarn

    SZ mit OVG 2 S 9.18.
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