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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 6 N 33.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,241
OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 6 N 33.17 (https://dejure.org/2018,241)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 6 N 33.17 (https://dejure.org/2018,241)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 6 N 33.17 (https://dejure.org/2018,241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 2 S 1 JAG BB 2003, § 7 Abs 1 S 4 JAG BB 2003
    Anspruch eines Prüflings auf vollständige gerichtliche Nachprüfung der angefochtenen Gesamtprüfungsentscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 2 S 1 JAG BB, § 7 Abs 1 S 4 JAG BB
    Erste juristische Staatsprüfung; Nichtbestehen im Wiederholungsversuch; Prüfungsbescheid; Anfechtungsklage; Aufhebung des Prüfungsbescheides wegen Bewertungsfehlern bei einer Klausur; Offenlassen der Bewertungsrügen hinsichtlich weiterer Klausuren; Verweisung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • rechtstipp24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gravierende Mängel bei Bewertung der ersten Juristischen Staatsprüfung - Anspruch auf gerichtliche Prüfung sämtlicher Beanstandungen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 6 N 33.17
    Die dabei bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO wird durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass sich das Gericht den Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie von dem Prüfling angefochten werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Hamburg, 27.07.2017 - 3 Bf 128/15

    Unbeschränkte Statthaftigkeit einer Berufung trotz nur teilweiser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 6 N 33.17
    Die dabei bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO wird durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass sich das Gericht den Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie von dem Prüfling angefochten werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 6 N 33.17
    Die dabei bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO wird durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings eingeschränkt mit der Folge, dass sich das Gericht den Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und dem Prüfungsverfahren nur insoweit zu widmen hat, als sie von dem Prüfling angefochten werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 Bf 128/15 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 - juris Rn. 15 f.; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 - juris Rn. 36 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 6 N 23.19

    Berufungszulassungsverfahren; zweite juristische Staatsprüfung; erster

    Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung sämtlicher erhobener Bewertungsrügen ist mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG allerdings dann geboten, wenn jeder weitere in einer anderen Klausur festgestellte erhebliche Bewertungsfehler die Chance des Klägers erhöhen könnte, mit Hilfe der Neubewertung einer Klausur sein Klageziel zu erreichen oder jede weitere für den Kläger günstige Neubewertung zu einer Verbesserung der Gesamtnote der juristischen Staatsprüfung führen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 - OVG 6 N 33.17 - juris Rn. 4).
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