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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18   

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https://dejure.org/2018,37034
OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18 (https://dejure.org/2018,37034)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2018 - 11 S 56.18 (https://dejure.org/2018,37034)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2018 - 11 S 56.18 (https://dejure.org/2018,37034)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Notwendigkeit der Angabe der voraussichtlichen Kosten bei Androhung der Ersatzvornahme

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 28 VwVG BB
    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Errichtung einer Grundwassermessstelle; Androhung der Ersatzvornahme; Mitteilung der voraussichtlichen Kosten; Sollvorschrift; (kein) atypischer Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18
    Denn eine "Soll"-Vorschrift ist eine "Muss"-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18

    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 56.18
    Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass die Angemessenheit der Fristsetzung bis zum 7. September 2018, die der Antragsgegner selbst damit begründet hat, dass die Androhung der hier gegenständlichen einzelnen Grundwassermessstelle "nur eine Erweiterung der bereits angedrohten Ersatzvornahme" der Errichtung von vier Grundwassermessstellen darstelle, für die eine Frist bis zum 31. Januar 2018 gesetzt gewesen sei, angesichts der im Beschluss vom 8. November 2018 (OVG 11 S 55.18) dargelegten erheblichen Bedenken gegen die damit in Bezug genommene frühere Fristsetzung ebenfalls Zweifeln unterliegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 11 S 55.18

    Anordnungen zur Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes um den Tagebau und

    In diesem Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens OVG 11 S 56.18 (VG 1 L 805/18) ist, hatte der Antragsgegner zugleich bereits ausdrücklich erklärt, dass er von der erstmaligen Androhung der Ersatzvornahme bezüglich dieses Unterpegels der GWM 5/2008 keinen Gebrauch mehr machen werde.
  • VG Cottbus, 17.04.2020 - 3 L 129/20
    Bei dieser "Soll"-Vorschrift handelt es sich um eine "Muss"-Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 56.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.06.2022 - 3 L 350/21

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die

    Die behördliche Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, da es an der im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme im Regelfall erforderlichen Angabe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 28 Abs. 5 VwVGBbg fehlt (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2018 - OVG 11 S 56.18 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N.).
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