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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19   

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https://dejure.org/2020,158
OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19 (https://dejure.org/2020,158)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2020 - 1 N 66.19 (https://dejure.org/2020,158)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 1 N 66.19 (https://dejure.org/2020,158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 EinSiG, § 9 Abs 4 S 3 EAEG, § 114 S 1 VwGO, § 36 Abs 1 EinSiG, § 36 Abs 2 EinSiG
    Zum Ermessen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) bei der Prüferauswahl

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 35 EinSiG, § 9 Abs 4 S 3 EAEG, § 114 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 36 Abs 1 EinSiG
    Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB); Prüfungseinrichtung i.S.v. § 36 Abs. 1 EinSiG; geeignete Dritte; generelle Auswahlentscheidung; Vergaberechtswidrigkeit (verneint); Nichtigkeit (verneint); Prüfungsverband deutscher Banken e.V.; Ermessen; Ermessensfehler ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 01.02.2013 - 4 K 262.10

    Kostenerstattung für Bankprüfung durch Prüfungsverband deutscher Banken;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19
    Gegen eine übermäßige (unangemessene) Kostenbelastung sei sie durch die Bindung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschützt (vgl. Urteil, S. 8 unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2013 - 4 K 262.10 - juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. auch - den ebenfalls die Klägerin betreffenden - Senatsbeschluss vom 2. November 2015 - OVG 1 N 22.13 - S. 3 f. m.w.N.).

    Bei den Prüfungsrichtlinien handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (VG Berlin, Urteil vom 01.02.2013, AZ: VG 4 K 262.10).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19
    Der Senat hat sich mit dem Einwand der Klägerin, dass neben dem Prüfungsverband deutscher Banken e.V. auch andere Personen bzw. Unternehmen als Prüfer in Betracht gekommen seien und die Auftragsvergabe angesichts der Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts hätte ausgeschrieben werden müssen, bereits im Beschluss vom 2. November 2015 (a.a.O., S. 3 f. in Bezug auf § 9 Abs. 4 Satz 3 EAEG a.F. und dem "Verbot der Kostenerhebung bei unrichtiger Sachbehandlung" nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG a.F.) befasst und ausgeführt, dass der Einwand, die Auftragsvergabe hätte ausgeschrieben werden müssen, "allenfalls unter der Voraussetzung hierdurch entstandener Mehrkosten bzw. ?unangemessener Mehrkosten' (vgl. allgemein zum Schutz mittelbar Betroffener bei vergaberechtswidriger Vergabe von Aufträgen: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 11.11 - juris Rn. 23 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 A 1.11 - juris Rn. 58 ["Gesichtspunkt der Kostengeringhaltung"]) beachtlich sein" könne.
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19
    Das Ziel ist die Gewährleistung einer einheitlichen und gleichmäßigen Ermessenspraxis (vgl. BVerwG DVBI. 2004, 131; BVerwG NJW 1996, 1766).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 3 A 1.11

    Bund-Länder-Streit; Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19
    Der Senat hat sich mit dem Einwand der Klägerin, dass neben dem Prüfungsverband deutscher Banken e.V. auch andere Personen bzw. Unternehmen als Prüfer in Betracht gekommen seien und die Auftragsvergabe angesichts der Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts hätte ausgeschrieben werden müssen, bereits im Beschluss vom 2. November 2015 (a.a.O., S. 3 f. in Bezug auf § 9 Abs. 4 Satz 3 EAEG a.F. und dem "Verbot der Kostenerhebung bei unrichtiger Sachbehandlung" nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG a.F.) befasst und ausgeführt, dass der Einwand, die Auftragsvergabe hätte ausgeschrieben werden müssen, "allenfalls unter der Voraussetzung hierdurch entstandener Mehrkosten bzw. ?unangemessener Mehrkosten' (vgl. allgemein zum Schutz mittelbar Betroffener bei vergaberechtswidriger Vergabe von Aufträgen: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 11.11 - juris Rn. 23 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - BVerwG 3 A 1.11 - juris Rn. 58 ["Gesichtspunkt der Kostengeringhaltung"]) beachtlich sein" könne.
  • KG, 19.04.2012 - Verg 7/11

    Vergaberechtswidrigkeit des Abschlusses eines sog. In-house-Vertrages über die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19
    Die Vergaberechtsvorschriften sind nach gefestigter Meinung keine Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, die zur Nichtigkeit des Vertrages führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2012 - Verg 7/11 - juris Rn. 89 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19

    Vereinbarkeit der Festlegung des Mindestjahresbeitrags zur

    Denn die Kosten und weiteren Aufwendungen für die im Auftrag der EdB gemäß § 35 ff. EinSiG vorzunehmenden Prüfungen der sog. Einreicherdateien im Sinne von § 7 Abs. 8 EinSiG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 - OVG 1 N 66.19 - zur Veröffentlichung in juris und beck-online vorgesehen) sind von den geprüften Kreditinstituten nach § 38 EinSiG gesondert zu erstatten, so dass diese Kosten nicht in die Prognose zur Bestimmung der Verwaltungskostenpauschale nach § 5 Abs. 3 EntschFinV einfließen.
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