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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 2 N 46.16   

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https://dejure.org/2019,2714
OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 2 N 46.16 (https://dejure.org/2019,2714)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 2 N 46.16 (https://dejure.org/2019,2714)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 2 N 46.16 (https://dejure.org/2019,2714)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beurteilung einer Bebauung im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB; Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung; Vorliegen eines Verfahrensfehlers; Prüfung eines geltend gemachten Verfahrensfehlers aus der Sicht des Verwaltungsgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 BauGB
    Zulassungsantrag; ernstliche Rchtigkeitszweifel; Anbau an Einfamilienhaus; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Einfügen; Eigenart der näheren Umgebung; Maß der baulichen Nutzung; absolute Gebäudegröße; Verhältnis zur Freifläche; Referenzobjekte; Verfahrensfehler; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 2 N 46.16
    Danach kommt es im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben auch seinem Maße nach einfügt, darauf an, welches Maß von anderen vorhandenen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung, als sog. Referenzobjekte, bereits verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, NVwZ-RR 1998, 539; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717 [719] Rn. 18 und 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2018, § 34 Rn. 40a).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 2 N 46.16
    Danach ist im unbeplanten Innenbereich in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen, wozu vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ihre (absolute) Größe und bei offener Bebauung auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12/14 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 2 N 46.16
    Danach kommt es im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben auch seinem Maße nach einfügt, darauf an, welches Maß von anderen vorhandenen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung, als sog. Referenzobjekte, bereits verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, NVwZ-RR 1998, 539; Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7/15 -, NVwZ 2017, 717 [719] Rn. 18 und 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2018, § 34 Rn. 40a).
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