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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16   

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https://dejure.org/2017,51697
OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2017,51697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2017,51697)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2017 - 6 B 14.16 (https://dejure.org/2017,51697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5d Abs 4 S 1 DRiG, § 5d Abs 4 S 4 DRiG
    Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung; Härtefallklausel; Gesamteindruck; Bewertungsspielraum; im Vorbereitungsdienst erteilte Noten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5d Abs 4 S 1 DRiG, § 5d Abs 4 S 4 DRiG, § 9 Abs 1 S 3 JAO BE, § 10 Abs 3 JAO BE, § 29 Abs 5 JAO BE, § 30 Abs 2 JAO BE
    Absehen von der Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung; Härtefallklausel; Gesamteindruck; prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum; Notenspektrum der Prüfungs- und Ausbildungsleistungen; Berücksichtigung von im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93

    "atypische Leistungskonstellation" - § 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16
    a) Die Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG setzt zunächst voraus, dass auf der Tatbestandsseite alle dort aufgeführten Merkmale erfüllt sind, ehe von der Ermächtigung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99, 74, juris Rn. 15).

    Diese sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich allein darauf, ob die Prüfer einen Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstabe verletzt haben und ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen; inhaltlich darf die Bewertung jedenfalls nicht willkürlich sein (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Hieran ist das Prüfungsorgan ohne Rücksicht auf eigene Vorstellungen der Prüfer von der richtigen Gewichtung der unterschiedlichen Prüfungsleistungen gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., Rn. 19).

    Eine Verpflichtung zu einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im Falle einer nach § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG möglichen Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote nach unten, da dies eine für den Prüfling belastende Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995, a.a.O., juris Rn. 20).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16
    Die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens wegen Zeitablaufs geht zu Lasten des Prüflings, wenn er es versäumt, rechtzeitig eine schriftliche Begründung zu verlangen, es sei denn, dass die Prüfungsbehörde ihrer diesbezüglichen Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7/02 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 11.07.1996 - 6 B 22.96

    Prüfungsrecht: Überprüfung des Zusatzpunktes bei Neubescheidung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16
    Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 6 B 22/96 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 10 N 50.08

    Zulassungsantrag; (keine) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; zweite

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16
    Zu dem Gesamteindruck gehören nicht nur die Endnoten, sondern der gesamte Inhalt der Einzelzeugnisse, die insgesamt nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 04.08.1997 - 6 B 44.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 14.16
    Es handelt sich bei § 5 d Abs. 4 DRiG um eine typische Härtefallklausel, die Unbilligkeiten und ungewollte Härten einer schematischen Rechtsanwendung im Einzelfall begegnen und gegebenenfalls den Gesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise zum Durchbruch verhelfen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1997 - 6 B 44/97 - juris Rn. 10; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes BT-Drs. 8/3312 S. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 19 A 1929/18

    Zumutbarkeit dem Prüfling einer Lehrerprüfung zur konkreten und nachvollziehbaren

    vgl. etwa zu dienstlichen Beurteilungen: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris, Rn. 20; zu prüfungsrechtlichen Begründungsanforderungen BVerwG, Beschlüsse vom 21. Septem-ber 2016 - 6 B 14.16 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426, juris, Rn. 11, und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054, juris, Rn. 11.
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