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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20   

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https://dejure.org/2021,6633
OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6633)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2021 - 1 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6633)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2021 - 1 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6633)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs für die Fahrtenbuchanordnung bei Verlust der Haltereigenschaft

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrtenbuchanordnung nachträglicher Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Entfällt die Fahrtenbuchanordnung bei Verlust der Haltereigenschaft?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2059
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02

    Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 - juris Rn. 3 f., NJW 2003, 2402 f.; zum Begriff des Ersatzfahrzeugs siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 - juris).

    Auf den Anschaffungszeitpunkt des Ersatzfahrzeuges kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2015 - 12 LA 156/14

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Oder aber er ist Halter eines oder mehrerer (anderer) Fahrzeuge, dann erstrecken sich die Rechtswirkungen der Anordnung mit der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs auf dieses (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Daher muss die Behörde die Haltereigenschaft für das in der Fahrtenbuchanordnung genannte Fahrzeug nicht "unter Kontrolle (...)halten", abgesehen davon, dass die Behörde oftmals nicht in der Lage ist, festzustellen, welches Fahrzeug an die Stelle eines früher gehaltenen getreten ist oder tritt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2015, a.a.O., juris Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, StVO § 31a StVZO Rn. 59, jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 03.02.1989 - 7 B 18.89

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 - juris Rn. 3 f., NJW 2003, 2402 f.; zum Begriff des Ersatzfahrzeugs siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 - juris).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 11 CS 18.2476

    Erlass einer Fahrtenbuchauflage nach Veräußerung des Tatfahrzeugs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verpflichtete dann Halter eines anderen Fahrzeugs ist oder innerhalb der hier ab Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide zu laufen beginnenden Jahresfrist wieder Halter eines Fahrzeugs werden wird, das der Beklagte als Ersatzfahrzeug bestimmen kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. März 2003 - 8 N 117.01 - juris Rn. 1; ebenso wohl - wenn auch im konkreten Fall offen gelassen - VGH München, Beschluss vom 12. März 2019 - 11 CS 18.2476 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin, 24.03.2003 - 8 N 117.01

    Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verpflichtete dann Halter eines anderen Fahrzeugs ist oder innerhalb der hier ab Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide zu laufen beginnenden Jahresfrist wieder Halter eines Fahrzeugs werden wird, das der Beklagte als Ersatzfahrzeug bestimmen kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. März 2003 - 8 N 117.01 - juris Rn. 1; ebenso wohl - wenn auch im konkreten Fall offen gelassen - VGH München, Beschluss vom 12. März 2019 - 11 CS 18.2476 - juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.1992 - 13 A 1060/91

    Nichtfeststellbarkeit; Pkw- Führer; Lückenspringen; Fahrtenbuchauflage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 30. September 1996 - 25 A 6279/95 - (juris Rn. 52) aufgrund eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 - 13 A 1060/91 - juris Rn. 6) eine Erledigung angenommen hat, so ist ein solcher Sachverhalt hier nicht erkennbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 6279/95

    Fahrtenbuchauflage; Erstreckung auf Ersatzfahrzeug; Erledigung; Zeitpunkt der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 30. September 1996 - 25 A 6279/95 - (juris Rn. 52) aufgrund eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 - 13 A 1060/91 - juris Rn. 6) eine Erledigung angenommen hat, so ist ein solcher Sachverhalt hier nicht erkennbar.
  • OVG Sachsen, 05.09.2017 - 3 A 749/16

    Ersatzfahrzeug; Geschäftswagen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2021 - 1 B 8.20
    Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 - juris Rn. 3 f., NJW 2003, 2402 f.; zum Begriff des Ersatzfahrzeugs siehe auch OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 - juris).
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