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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16   

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https://dejure.org/2018,17397
OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16 (https://dejure.org/2018,17397)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.06.2018 - 5 N 6.16 (https://dejure.org/2018,17397)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 5 N 6.16 (https://dejure.org/2018,17397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 1 Nr 2 HuHV BB 2004, § 8 Abs 3 HuHV BB 2004, § 10 Abs 5 HuHV BB 2004, § 10 Abs 2 Nr 6 HuHV BB 2004
    Einordnung eines Hundes als gefährlich; Unterbringung in einem Tierheim

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 8 Abs 1 Nr 2 HuHV BB, § 8 Abs 3 HuHV BB, § 10 Abs 1 HuHV BB, § 10 Abs 2 Nr 6 HuHV BB
    Erlaubnis zur Haltung eines Hundes; Einstufung als gefährlicher Hund (Collie-Berner Sennenhund-Mix "Xerxes"); Bissvorfälle; Negativgutachten; berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährliches Hundes; Anforderungen an die Bewachung eines besonders gefährdeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert dementsprechend in Bezug auf zumindest einen der Zulassungstatbestände eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3, vom 21. August 2012 - OVG 5 N 18.11 -, vom 23. Juli 2012 - OVG 5 N 23.11 - sowie vom 14. Oktober 2011 - OVG 5 N 2.09 -).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem oder mehreren lediglich der Ziffer nach benannten Zulassungsgründen zugeordnet werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31. August 2012, a.a.O., m.w.N., und Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2015 - 5 S 44.14

    Sofort vollziehbarer Leinen- und Maulkorbzwang; Einstufung als gefährlicher Hund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese auf der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5, vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 4, und vom 17. November 2017 - OVG 5 S 51.17 -, juris Rn.11) fußende Annahme des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Frage.

    Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines - wie hier - als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 5, und vom 2. August 2016, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2016 - 5 S 34.15

    Folgen der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die dafür erforderliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese auf der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5, vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 4, und vom 17. November 2017 - OVG 5 S 51.17 -, juris Rn.11) fußende Annahme des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Frage.

    Denn im Gegensatz zu den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen, die auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale oder Zucht als widerleglich gefährlich gelten, wird die (konkrete) Gefährlichkeit eines - wie hier - als bissig geltenden Hundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV unwiderleglich vermutet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2015, a.a.O., juris Rn. 5, und vom 2. August 2016, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2010 - 5 N 13.08

    Staatsangehörigkeit; Ausschluss der Einbürgerung-; Sicherheitsbedenken;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese Beanstandung, die sich im Kern gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht richtet, vermag ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27, sowie Beschlüsse des Senats vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 5 N 25.08

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 - 5 N 34.11

    Gegartes Fleischerzeugnis; zusammengefügte Fleischstücke; Auslobung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese Beanstandung, die sich im Kern gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht richtet, vermag ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27, sowie Beschlüsse des Senats vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 5 N 40.16

    Darlegung der Zulassungsgründe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Rechtsmittelführers daraufhin zu überprüfen, ob und ggfs. inwieweit es einem oder mehreren lediglich der Ziffer nach benannten Zulassungsgründen zugeordnet werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31. August 2012, a.a.O., m.w.N., und Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 2).
  • VG Gelsenkirchen, 15.07.2010 - 16 K 199/09

    Öffentliches Interesse; gefährlicher Hund; Tierheim; Tierschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2010 - 16 K 199/09 -, juris, Rn. 25, in der ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes auch damit begründet worden sei, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werden sollte, ist auf der Grundlage des im Streitfall nicht einschlägigen Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergangen und auf die Wertungen der Hundehalterverordnung für das Land Brandenburg nicht übertragbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 - 5 S 51.17

    Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes bei bestandskräftiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese auf der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14 -, juris Rn. 5, vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 4, und vom 17. November 2017 - OVG 5 S 51.17 -, juris Rn.11) fußende Annahme des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht ernsthaft in Frage.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2018 - 5 N 6.16
    Diese Beanstandung, die sich im Kern gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht richtet, vermag ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, juris Rn. 27, sowie Beschlüsse des Senats vom 22. März 2010 - OVG 5 N 13.08 -, juris Rn. 9, und vom 21. Mai 2014 - OVG 5 N 34.11 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

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