Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31488
OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18 (https://dejure.org/2018,31488)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2018 - 3 S 57.18 (https://dejure.org/2018,31488)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 (https://dejure.org/2018,31488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,31488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG
    Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; Wohnbebauung; bisheriger Einschulungsbereich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 54 Abs 4 S 2 SchulG BE, § 55a Abs 1 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 42 Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 4 S 1 GrSchulV BE
    Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; Wohnbebauung; bisheriger Einschulungsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11

    Grundschule; Schulanfänger; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
    Anders als der Antragsgegner meint, ist die Frage nach altersangemessenen Schulwegen nicht erst im Zusammenhang mit der konkreten Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Grundschule zu beantworten, sondern bereits bei der Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 3).

    Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 8).

    Schon im Hinblick auf das Alter der Schulanfänger kommt es in Berlin im Regelfall nicht in Betracht, sie ohne Begleitung auf den öffentlichen Nahverkehr zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 10).

    Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der "T...-Grundschule" und der Grundschule "S..." ist der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13), und auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
    Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 25.06.2019 - 9 L 173.19

    Vorläufige Aufnahme in die gewünschte Grundschule

    Es genügt daher nicht, die Angemessenheit des Schulweges im Einzelfall anlässlich der Zuweisung eines Kindes zu einer bestimmten Grundschule innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereiches zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris Rn. 2).

    Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulweges ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 2).

    In einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ist ein Schulweg von 2, 5 km für Schulanfänger grundsätzlich nicht mehr altersangemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 3).

    Es hätte für die betreffenden Eltern ggf. psychologisch eine höhere Hürde dargestellt als die freie Angabe einer Rangfolge zwischen zwei (vermeintlich) für ihr Kind zuständigen Grundschulen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris Rn. 2).

  • VG Berlin, 14.08.2019 - 3 L 460.19

    Anspruch eines Schülers auf Zuweisung an eine bestimmte Filialklasse einer

    Danach hängt die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris).

    So lässt sich im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung, wonach in einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ein Schulweg von 2, 4 km für Schulanfänger grundsätzlich für nicht mehr altersangemessen erachtet wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 3), schließen, dass dies bei einer anderen Art der Bebauung und landschaftlichen Prägung durchaus der Fall sein kann.

  • OLG Brandenburg, 11.10.2018 - 10 UF 125/18

    Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die

    Die Entscheidung über die Zuweisung trifft der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Berlin, Beschluss vom 05. Juli 2007 - 9 A 91.07 -, juris; VG Berlin Beschl. v. 5.7.2007 - VG 9 A 86.07, BeckRS 2010, 56593 zum altersangemessener Schulweg vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 26.9.2018 - 3 S 57/18, BeckRS 2018, 23702).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2019 - 3 S 95.19

    Auswahlentscheidung bei Aufnahme in die Filiale einer Grundschule

    Diese spielen bei der Aufnahme eines Kindes in die nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG zuständige Grundschule grundsätzlich keine Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2).

    Es spricht alles dafür, dass der Prüfungsmaßstab, der bei der Veränderung oder Festlegung von Einschulungsbereichen sowie der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche gilt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. November 2018 - OVG 3 S 77.18 - juris, vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris, und vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris), nicht ohne weiteres auf bereits seit langem bestehende Einschulungsbereiche übertragen werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 3 S 77.18

    Angemessenheit des Schulweges

    Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.08.2019 - 9 L 347.19

    Vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Grundschule

    Danach kann dahinstehen, ob die Schulwege von jedem Wohnort im Einschulungsbereich zur Grundschule altersangemessen sein müssen (so für den gemeinsamen Einschulungsbereich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2) oder ob es auf die Angemessenheit des Schulweges im Einzelfall ankommt, denn konkret für den Antragsteller zu 1. stellt sich der Schulweg zur Bruno-Taut-Grundschule allein schon aufgrund seiner Entfernung von 2, 8 km jedenfalls als nicht mehr altersangemessen dar (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris Rn. 2 f. sowie Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2019 - VG 9 L 173.19 - juris m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht