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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 2.19   

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https://dejure.org/2022,1049
OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 2.19 (https://dejure.org/2022,1049)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2022 - 10 B 2.19 (https://dejure.org/2022,1049)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 10 B 2.19 (https://dejure.org/2022,1049)
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Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ermittlung der Ausgleichsbeträge in den Sanierungsgebieten Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz und Pankow-Wollankstraße rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 3.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des - zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbundenen - Verfahrens OVG 10 B 2.19 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und deren Inhalt - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - 10 N 68.22

    Antrag auf Zulassung der Berufung - sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag -

    Zweifelhaft und von der Klägerin nicht näher dargelegt ist schon, warum von einer Divergenz gesprochen werden und der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO seinem Sinn und Zweck nach überhaupt greifen können soll, wenn - wie im vorliegenden Fall (gerichtlicher Hinweis vom 15. November 2022) - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der hier interessierenden Tatsachenfragen mit der des ihm übergeordneten Senats übereinstimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Januar 2022 - OVG 10 B 2.19 - n.v. und - OVG 10 B 3.19 - juris, beide betr. Sanierungsgebiet Kollwitzplatz, sowie - OVG 10 B 6.19 - juris, betr. Sanierungsgebiet Wollankstraße), eine weitere Rechtsvereinheitlichung also weder in einem Berufungsverfahren noch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - OVG 10 B 6.19 - juris Rn. 122) erreicht werden kann.
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