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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22 (https://dejure.org/2024,1703)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2024 - 11 N 46.22 (https://dejure.org/2024,1703)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 11 N 46.22 (https://dejure.org/2024,1703)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 S 1 aF AufenthG vom 27.07.2015, § 11 Abs 2 S 1 aF AufenthG vom 27.07.2015, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 11 Abs 2 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015

 
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  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren erstmals geltend macht, es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung, weil der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaue (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris, Rn. 28) und daher von den Beteiligten nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden könne (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 3.16 - juris, Rn. 17), verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, denn der Kläger zeigt in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auf, dass sich diese Annahme im vorliegenden Fall aus dieser Rechtsprechung herleiten lässt.

    Soweit in der Rechtsprechung des 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts, auf die der Kläger Bezug nimmt, vertreten wird, es bestehe auch zwischen Ausweisung und (erfolgter) Befristung "ein verfahrensrechtlicher Verbund", weil nach (damals) geltender Rechtslage eine Ausweisung nicht habe verfügt werden können, ohne dass zugleich über die Befristung ihrer Wirkungen entschieden werde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - OVG 12 N 64.14 - juris, Rn. 11), berücksichtigt diese Rechtsprechung nicht in hinreichender Weise, dass die Ausweisung und die (erfolgte) Befristung ihrer Wirkungen zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und nicht zwingend gemeinsam angegriffen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 32; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2021 - OVG 3 N 70.19 - BA, S. 6; vgl. ferner Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG, Rn. 33).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - juris, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - juris, Rn. 17).

    Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Vielmehr macht der Kläger allenfalls geltend, dass das angegriffene Urteil die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen habe, was für die Darlegung einer Divergenz indes nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren erstmals geltend macht, es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung, weil der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaue (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris, Rn. 28) und daher von den Beteiligten nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden könne (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 3.16 - juris, Rn. 17), verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, denn der Kläger zeigt in rechtlicher Hinsicht nicht substantiiert auf, dass sich diese Annahme im vorliegenden Fall aus dieser Rechtsprechung herleiten lässt.
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Die auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (AufenthG a.F.) erfolgte Befristung des früheren unionsrechtswidrigen und deshalb unwirksamen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. (Ziffer 4 des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. Februar 2019) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass damit ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot behördlich angeordnet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3.17 - juris, Rn. 72).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Sie haben auch nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr zumindest in der Regel wegfällt (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - juris, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - juris, Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2015 - 12 N 64.14

    Zulassungsverfahren; Antragsablehnung; Ausweisung; Verlängerung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Soweit in der Rechtsprechung des 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts, auf die der Kläger Bezug nimmt, vertreten wird, es bestehe auch zwischen Ausweisung und (erfolgter) Befristung "ein verfahrensrechtlicher Verbund", weil nach (damals) geltender Rechtslage eine Ausweisung nicht habe verfügt werden können, ohne dass zugleich über die Befristung ihrer Wirkungen entschieden werde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015 - OVG 12 N 64.14 - juris, Rn. 11), berücksichtigt diese Rechtsprechung nicht in hinreichender Weise, dass die Ausweisung und die (erfolgte) Befristung ihrer Wirkungen zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellen und nicht zwingend gemeinsam angegriffen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 32; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2021 - OVG 3 N 70.19 - BA, S. 6; vgl. ferner Bergmann/Dienelt/Dollinger, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG, Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 11 N 83.18

    Türkei; Ausweisung; Befristungsentscheidung; Abschiebungsandrohung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2024 - 11 N 46.22
    Der Kläger geht auf all dies nicht substantiiert ein und trägt nichts dazu vor, weshalb das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung auch ohne ausdrücklichen (Hilfs-)Antrag im vorliegenden Verfahren hätte entscheiden müssen, obwohl er Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 11 N 83.18 - juris, Rn. 9 f.).
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