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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06 (https://dejure.org/2008,35120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 N 86.06 (https://dejure.org/2008,35120)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2008 - 1 N 86.06 (https://dejure.org/2008,35120)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Eine versammlungsrechtliche Gefahrenprognose rechtfertigt das Verbot einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nach § 5 Nr. 4 VersammlG nicht, wenn sie allein auf (Meinungs-)Äußerungen des Veranstalters gestützt wird, die verschiedene Deutungen eröffnen, sich etwa durchaus in einen Zusammenhang mit Vorkommnissen (hier: Anschläge und Selbstmordattentate in Israel und Irak) stellen lassen, deren Befürwortung sich als strafbare Handlung darstellen kann, aber nicht durch weitere Tatsachen erhärtet werden kann, dass eine solche Deutung auch den Auffassungen und Absichten des Veranstalters und seines Anhangs gerecht wird und deshalb mit von Amts wegen strafrechtlich zu verfolgenden Meinungsäußerungsdelikten bei Durchführung der Versammlung zu rechnen ist.Die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose ist nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht für die Deutung bereits vorliegender Meinungsäußerungen bei repressiven Maßnahmen aufgestellt hat, d.h. dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit entsprechender Meinungsäußerungsdelikte nur festgestellt werden kann, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit einer hinreichenden Begründung ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 u. 42/86 - BVerfGE 82, 43, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476 u. 1980/91, 102 u. 221/92 - BVerfGE 93, 266).

    Da die maßgebliche Abgrenzung von zulässiger Grundrechtsausübung und einem die Schranken der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit überschreitenden Verhalten bereits im Tatbestand der Norm vorzunehmen ist, muss dies im Rahmen der Gefahrenprognose nach den Grundsätzen geschehen, die das Bundesverfassungsgericht für die Deutung bereits vorliegender Meinungsäußerungen bei repressiven Maßnahmen aufgestellt hat, d.h. dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit entsprechender Meinungsäußerungsdelikte nur festgestellt werden kann, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit einer hinreichenden Begründung ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 u. 42/86 - BVerfGE 82, 43, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476 u. 1980/91, 102 u. 221/92 - BVerfGE 93, 266).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Eine versammlungsrechtliche Gefahrenprognose rechtfertigt das Verbot einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen nach § 5 Nr. 4 VersammlG nicht, wenn sie allein auf (Meinungs-)Äußerungen des Veranstalters gestützt wird, die verschiedene Deutungen eröffnen, sich etwa durchaus in einen Zusammenhang mit Vorkommnissen (hier: Anschläge und Selbstmordattentate in Israel und Irak) stellen lassen, deren Befürwortung sich als strafbare Handlung darstellen kann, aber nicht durch weitere Tatsachen erhärtet werden kann, dass eine solche Deutung auch den Auffassungen und Absichten des Veranstalters und seines Anhangs gerecht wird und deshalb mit von Amts wegen strafrechtlich zu verfolgenden Meinungsäußerungsdelikten bei Durchführung der Versammlung zu rechnen ist.Die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose ist nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das Bundesverfassungsgericht für die Deutung bereits vorliegender Meinungsäußerungen bei repressiven Maßnahmen aufgestellt hat, d.h. dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit entsprechender Meinungsäußerungsdelikte nur festgestellt werden kann, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit einer hinreichenden Begründung ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 u. 42/86 - BVerfGE 82, 43, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476 u. 1980/91, 102 u. 221/92 - BVerfGE 93, 266).

    Da die maßgebliche Abgrenzung von zulässiger Grundrechtsausübung und einem die Schranken der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit überschreitenden Verhalten bereits im Tatbestand der Norm vorzunehmen ist, muss dies im Rahmen der Gefahrenprognose nach den Grundsätzen geschehen, die das Bundesverfassungsgericht für die Deutung bereits vorliegender Meinungsäußerungen bei repressiven Maßnahmen aufgestellt hat, d.h. dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit entsprechender Meinungsäußerungsdelikte nur festgestellt werden kann, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit einer hinreichenden Begründung ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40 u. 42/86 - BVerfGE 82, 43, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476 u. 1980/91, 102 u. 221/92 - BVerfGE 93, 266).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Das ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, wo es um die Unterlassung künftiger Meinungsäußerungen geht, bei denen der Äußernde künftiges Verhalten steuern, Mehrdeutigkeiten vermeiden oder jedenfalls klarstellen kann, wie seine Äußerung zu begreifen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 2031/00 - NJW 2006, 3772, und vom 25. Oktober 2005 -1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; allgemein zur Einstellung "versammlungsgünstiger" Gegenindizien in die Gefahrenprognose: etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2168 m.w.N.; speziell zur Deutung eines Versammlungsmottos: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 - NJW 2001, 2072).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Das ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, wo es um die Unterlassung künftiger Meinungsäußerungen geht, bei denen der Äußernde künftiges Verhalten steuern, Mehrdeutigkeiten vermeiden oder jedenfalls klarstellen kann, wie seine Äußerung zu begreifen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 2031/00 - NJW 2006, 3772, und vom 25. Oktober 2005 -1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; allgemein zur Einstellung "versammlungsgünstiger" Gegenindizien in die Gefahrenprognose: etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2168 m.w.N.; speziell zur Deutung eines Versammlungsmottos: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 - NJW 2001, 2072).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Das ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, wo es um die Unterlassung künftiger Meinungsäußerungen geht, bei denen der Äußernde künftiges Verhalten steuern, Mehrdeutigkeiten vermeiden oder jedenfalls klarstellen kann, wie seine Äußerung zu begreifen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 2031/00 - NJW 2006, 3772, und vom 25. Oktober 2005 -1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; allgemein zur Einstellung "versammlungsgünstiger" Gegenindizien in die Gefahrenprognose: etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2168 m.w.N.; speziell zur Deutung eines Versammlungsmottos: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 - NJW 2001, 2072).
  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Das ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, wo es um die Unterlassung künftiger Meinungsäußerungen geht, bei denen der Äußernde künftiges Verhalten steuern, Mehrdeutigkeiten vermeiden oder jedenfalls klarstellen kann, wie seine Äußerung zu begreifen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 2031/00 - NJW 2006, 3772, und vom 25. Oktober 2005 -1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; allgemein zur Einstellung "versammlungsgünstiger" Gegenindizien in die Gefahrenprognose: etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 - NJW 2007, 2168 m.w.N.; speziell zur Deutung eines Versammlungsmottos: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 - NJW 2001, 2072).
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Der Beklagte verkennt damit jedoch die - verfassungsrechtlich vorgegebenen und in der Rechtsprechung geklärten (instruktiv etwa VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97, 2 ZEO 1037/97 - NVwZ-RR 1998, 497) - rechtlichen Maßstäbe für ein Versammlungsverbot der vorliegenden Art, die das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und angewendet hat.
  • BGH, 28.10.2004 - StB 5/04

    Erfordernis der eigenständigen Prüfung des Tatverdachts durch den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses steht auch nicht deshalb in Frage, weil das Verwaltungsgericht auch Ausführungen zur mangelnden strafrechtlichen Relevanz des vorliegenden Internetaufrufs (dazu im einzelnen BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 28. Oktober 2004 - StB 5/04 - NStZ-RR 2005, 73, der auch die deutsche Fassung des Aufrufs im Wortlaut wiedergibt) gemacht hat.
  • BVerwG, 21.08.1985 - 1 B 11.85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Mangelnde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Zu verlangen ist jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.), wenn nicht ein Schadenseintritt "fast mit Gewissheit" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1985 - 1 B 11.85 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 6, zitiert nach Juris, Rn. 4), dass es bei Abhaltung der Versammlung zu von Amts wegen strafrechtlich zu verfolgenden Meinungsäußerungsdelikten kommen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98

    Verhältnismäßigkeit eines Versammlungsverbotes - drohende Rechtsverletzungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06
    Der Beklagte verkennt damit jedoch die - verfassungsrechtlich vorgegebenen und in der Rechtsprechung geklärten (instruktiv etwa VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97, 2 ZEO 1037/97 - NVwZ-RR 1998, 497) - rechtlichen Maßstäbe für ein Versammlungsverbot der vorliegenden Art, die das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und angewendet hat.
  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen

    Vielmehr ist insoweit (spätestens hier) einzelfallbezogen jedenfalls bei - wie vorliegend bei Annahme einer Nutzung auch durch die PKK - potentiell mehrdeutigen Kennzeichen selbst nicht verbotener Organisationen ein großzügiger(er) Maßstab zugunsten einer zulässigen Verwendung anzulegen (vgl. zum Versammlungsrecht allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008 - OVG 1 N 86.06 -, juris, Rn. 6; siehe auch die Rechtsprechung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach die ausschließliche Unterstützung einzelner politischer, humanitärer oder sonstiger Ziele der PYD - auch bei Einordnung als Teilorganisation der PKK - in Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht einbürgerungsschädlich sein soll: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 - 2 LC 334/20 -, juris, Rn. 78 m.w.N.; siehe zu § 9 Abs. 3 VereinsG ohne Bezugnahme auf den Begriff "eindeutig": BT-Drs. 18/9758, S. 8).
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