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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18   

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https://dejure.org/2019,2146
OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18 (https://dejure.org/2019,2146)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2019 - 1 S 96.18 (https://dejure.org/2019,2146)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 1 S 96.18 (https://dejure.org/2019,2146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Sichtbarkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 2 S 1 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 Nr 4 SpielhG BE
    Spielhalle; Bestandsunternehmen; (neue) Erlaubnis; Ablehnung; Sonderverfahren; Mindestabstand; Schule; Oberstufenzentrum; Sichtweite; Sichtbarkeit; Bescheidänderung im gerichtlichen Schriftatz; Fristlauf; Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18
    "Das in § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln formulierte Mindestabstandsgebot zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche genügt trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "räumlichen Nähe" dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 61 f.).

    fünf Jahren bis zum 31. Juli 2016 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17

    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18
    Richtig ist, dass selbst wenn mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz bezweckt sein sollte, die Erlaubnisfiktion nach § 2 Abs. 3MindAbstUmsG Bln mit Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren kraft Gesetzes sofort vollziehbar zu beenden, wofür immerhin sprechen könnte, das Widerspruch und Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben, obwohl im Übrigen, namentlich bei den Erteilungsvoraussetzungen "unter Vermeidung von Widersprüchen" ein "Gleichlauf" zwischen dem Spielhallen- und dem Glückspielrecht hergestellt werden sollte (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV - sowie Abgh.-Drs. 17/2714, S. 15 und 30), fehlt es an der erforderlichen eindeutigen Anordnung eines spielhallengesetzlichen Sofortvollzugs (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 25 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 41.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18
    fünf Jahren bis zum 31. Juli 2016 (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 41.18 - juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.).
  • VG Koblenz, 16.08.2017 - 2 K 602/17

    Spielhallenbetreiber hat Anspruch auf behördliche Entscheidung über seinen Antrag

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18
    Vor diesem Hintergrund hilft der Beschwerde auch das in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2017 - 2 K 602/17.KO - (BeckRS 2017, 122229, Rn. 25 ff.) nicht.
  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu bereits ausgeführt (Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O., Rn. 16):.

    Damit wäre die mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz angestrebte einheitliche, handhabbare und rechtssichere Verfahrensweise jedoch nicht zu gewährleisten, so dass diese Bezugspunkte auch nach dem Gesetzeszweck untauglich sind (vgl. bereits den Senatsbeschluss im Verfahren - OVG 1 S 96.18 - a.a.O.).

    Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).".

    Auf die Sichtbarkeit der Spielhalle vom gesetzlich festgelegten Messpunkt aus kommt es nach alledem ebenfalls nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O., Rn. 21 für die Sichtweite zur Schule).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Bezugspunkt

    Diese Zweckbestimmung bedingt u.a., dass von den in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln ausdrücklich normierten Bezugspunkten, wonach die Abstandsmessung bei den Spielhallen an der Gebäudeecke und bei den Schulen an der Grundstücksecke anzusetzen hat, aus Gründen "der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung" nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 -).

    Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31.Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).

    Damit wäre die mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz angestrebte einheitliche, handhabbare und rechtssichere Verfahrensweise jedoch nicht zu gewährleisten, so dass diese Bezugspunkte auch nach dem Gesetzeszweck untauglich sind (vgl. bereits den Senatsbeschluss im Verfahren - OVG 1 S 96.18 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

    Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).".
  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).".
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