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   OVG Bremen, 13.02.2023 - 1 B 319/22   

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https://dejure.org/2023,2571
OVG Bremen, 13.02.2023 - 1 B 319/22 (https://dejure.org/2023,2571)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2023 - 1 B 319/22 (https://dejure.org/2023,2571)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13. Februar 2023 - 1 B 319/22 (https://dejure.org/2023,2571)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremLBO § 6 Abs 1; BremLBO § 6 Abs 5
    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten - Abstandsflächen; Bauaufsichtliches Einschreiten; Baueinstellung; Grenzbebauung; Nachbarschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BremLBO § 6 Abs. 1
    Anforderungen an Bebauungsplan bei begehrtem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen Bauvorhaben auf dem angrenzenden Nachbargrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung auf Einhaltung der Abstandsflächen trotz eigener Grenzbebauung!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung auf Einhaltung der Abstandsflächen trotz eigener Grenzbebauung! (IBR 2023, 263)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (49)

  • OVG Bremen, 16.11.2021 - 1 D 305/20

    Normenkontrollantrag, vorhabenbezogener Bebauungsplan, formelle Mängel -

    Auszug aus OVG Bremen, 13.02.2023 - 1 B 319/22
    Im September 2020 stellten die Antragsteller einen (ersten) Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ( 1 D 305/20).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie die Akten der Verfahren 1 B 105/22, 1 B 178/22, 1 D 305/20 und 1 D 24/22 Bezug genommen.

    (1) Hinsichtlich des Vortrages der Antragsteller zur Unwirksamkeit des Deputationsbeschlusses vom 25.06.2020 hat der Senat bereits im Urteil vom 16.11.2021 - 1 D 305/20 - ausgeführt, dass dies nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt.

    Maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft war die bei der Bürgerschaftsverwaltung ausliegende Planurkunde (OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 51).

    In der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 beschlossen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021 - 1 D 305/20, juris Rn. 49, 52).

  • BVerwG, 05.03.2019 - 4 BN 18.18

    Bestimmung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde für ein mit

    Auszug aus OVG Bremen, 13.02.2023 - 1 B 319/22
    So soll vermieden werden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 9, u. v. 02.05.2018 - 4 BN 7.18, juris Rn. 7; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB , 14. Auflage 2019, § 12 Rn. 17).

    Dem Ziel, zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 7), würde die vorliegende Planung dann wohl noch entsprechen.

    Ob diesen Anforderungen genügt wird, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18, juris Rn. 6 u. v. 06.03.2018 - 4 BN 13.17, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 16.06.2022 - 1 D 88/21

    Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 -

    Auszug aus OVG Bremen, 13.02.2023 - 1 B 319/22
    Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (siehe BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 29).

    Jedenfalls fehlt es bisher an Nachweisen dazu, dass sich die Antragsgegnerin der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vergewissert und auf dieser Grundlage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Prognose über die Realisierung des Vorhabens getroffen hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 12 KN 112/20, juris Rn. 76; vgl. hierzu auch OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 90).

    Dabei wird es aber nicht schon verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 110 u. v. 17.04.2018 - 1 D 280/16, juris Rn. 47, dort m.w.N. zur stRspr. des BVerwG).

  • OVG Bremen, 15.03.2023 - 1 D 24/22

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan -

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.2023 zurückwiesen ( 1 B 319/22).

    Sie konnte daher auch im vorliegenden Fall, bei dem es sich um eine überschaubare Wohnbebauung handelt, erfolgen (siehe dazu bereits OVG Bremen, Beschl. v. 13.02.2022 - 1 B 319/22, juris Rn. 40).

  • OVG Bremen, 11.10.2023 - 1 B 104/23

    Abweichung von Abstandsvorschriften; Gebot der Rücksichtnahme

    Allerdings stellen die Abstandsflächenvorschriften der Bremischen Landesbauordnung ein geschlossenes System dar, das die Interessen der Nachbargrundstücke regelmäßig zu einem gerechten Ausgleich bringt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.02.2023 - 1 B 319/22, juris Rn. 18).
  • VG Neustadt, 18.09.2023 - 5 L 751/23

    Baugenehmigung für Kaffeerösterei im Gewerbegebiet an der Louis-Escande-Straße in

    Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Gültigkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 14 S 3815/21 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 MB 13/22 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2023 - 1 B 319/22 -, juris).
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