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   OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21   

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OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21 (https://dejure.org/2021,18479)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2 B 203/21 (https://dejure.org/2021,18479)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 2 B 203/21 (https://dejure.org/2021,18479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1; AufenthG § 15a Abs 1 S 6; AufenthG § 15a Abs 2; AufenthG § 15a Abs 4; AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1; BremVwVfG § 28; VwVfG § 28
    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von Vorspracheverpflichtung und Verteilungsbescheid; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des OVG Bremen - Anhörung; Ausländerbehörde; Umverteilung; unerlaubt eingereiste Ausländer; unerlaubte Einreise; Verteilung; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutz vor Verteilung in anderes Bundesland

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz vor Verteilung in anderes Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    An der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, wonach es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein gestuftes Verfahren handelt, in dessen Rahmen "zwingende Gründe" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu prüfen sind, nicht aber von der die Verteilung veranlassenden Behörde beim Erlass des Verteilungsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 13), hält der Senat nicht länger fest.

    An der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn eine Vorspracheverpflichtung vollziehbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 6) wird ebenfalls nicht länger festgehalten.

    a) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der "zwingenden Gründe" gegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung die ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte "Filterfunktion" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8 - 10) nicht erfüllen kann.

    Zu dem Anliegen sicherzustellen, dass der Verteilung entgegenstehende Umstände bereits in einem frühen Zeitpunkt berücksichtigt und die betroffenen Personen frühzeitig aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5), trägt die Vorverlagerung der Prüfung dieser Umstände in die Verfahrensphase des § 15a Abs. 2 AufenthG nicht wesentlich bei.

    c) Die Annahme, das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung sei allein von der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG zu prüfen, ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Regelungszusammenhang von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (so aber OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18

    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Folglich verlangt die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass die Ausländerbehörde auch Hinderungsgründe, die der Betroffene nach Erlass der Vorspracheverpflichtung, aber vor Veranlassung der Verteilung nachweist, berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25).

    Dies setzt allerdings ein Wiederaufgreifen des durch den Erlass des Vorsprachebescheides bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde und die förmliche Abänderung des Vorsprachebescheides voraus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5).

    g) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Unterscheidung zwischen vor Veranlassung der Verteilung nachzuweisenden "zwingenden Gründen" (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ) und erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesenen Vollstreckungshindernissen, an die höhere Anforderungen zu stellen sind als an "zwingende Gründe" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5, 8; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26), wird durch die vorliegende Änderung der Rechtsprechung nicht berührt.

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14 juris, Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18 juris, Rn. 9).

  • OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14 juris, Rn. 8 f.).

    Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 08.05.2014, juris Rn. 4).

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14 juris, Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18 juris, Rn. 9).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Folglich verlangt die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, dass die Ausländerbehörde auch Hinderungsgründe, die der Betroffene nach Erlass der Vorspracheverpflichtung, aber vor Veranlassung der Verteilung nachweist, berücksichtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25).

    g) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Unterscheidung zwischen vor Veranlassung der Verteilung nachzuweisenden "zwingenden Gründen" (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ) und erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesenen Vollstreckungshindernissen, an die höhere Anforderungen zu stellen sind als an "zwingende Gründe" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 5, 8; Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26), wird durch die vorliegende Änderung der Rechtsprechung nicht berührt.

  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG müssen nicht stets eine Verteilung generell ausschließen; sie können auch nur die Verteilung an einen bestimmten Ort hindern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 - 18 B 1537/17, juris Rn. 4; auch das BVerwG erwähnt die Möglichkeit, dass die Verteilung nicht generell, sondern nur an den behördlich bestimmten Ort unzumutbar sein kann, vgl. Beschl. v. 22.08.2016 - 1 B 44/16, juris Rn. 4).

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist ihr ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschl. v. 25.01.2018 - 18 B 37/17, juris Rn. 7 ff.); das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben einen ohne vorherige Vorspracheverpflichtung erlassenen Verteilungsbescheid ohne nähere Begründung für rechtmäßig gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2016 - 1 B 44/16, juris Rn. 6 f. und OVG Bln-Bbg, Urt. v. 08.12.2015 - 3 B 4.15, juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 18 B 1537/17

    Duldung; Verteilungsverfahren; zwingende Gründe

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    aa) Dagegen spricht bereits, dass die zeitliche Grenze, bis zu der § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG den Nachweis solcher Gründe zulässt, nicht der Erlass der Vorspracheverpflichtung, sondern die Veranlassung der Verteilung ist (OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 - 18 B 1537/17, juris Rn. 11; Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 15a AufenthG Rn. 19).

    Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG müssen nicht stets eine Verteilung generell ausschließen; sie können auch nur die Verteilung an einen bestimmten Ort hindern (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.01.2018 - 18 B 1537/17, juris Rn. 4; auch das BVerwG erwähnt die Möglichkeit, dass die Verteilung nicht generell, sondern nur an den behördlich bestimmten Ort unzumutbar sein kann, vgl. Beschl. v. 22.08.2016 - 1 B 44/16, juris Rn. 4).

  • OVG Bremen, 07.01.2014 - 1 B 290/13
    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    An der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, wonach es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein gestuftes Verfahren handelt, in dessen Rahmen "zwingende Gründe" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu prüfen sind, nicht aber von der die Verteilung veranlassenden Behörde beim Erlass des Verteilungsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 13), hält der Senat nicht länger fest.

    a) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der "zwingenden Gründe" gegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung die ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte "Filterfunktion" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8 - 10) nicht erfüllen kann.

  • OVG Bremen, 28.11.2017 - 1 B 181/17
    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Dass in einem Stadt- bzw. Zwei-Städte-Staat, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Ausländern, eine persönliche Vorsprache dagegen aus praktischer Sicht nicht für das Verteilungsverfahren erforderlich ist, hat das erkennende Gericht bereits früher eingeräumt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2017 - 1 B 181/17, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 3 B 4.15

    Länderübergreifenden Verteilung; unerlaubt eingereister Ausländer;

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist ihr ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschl. v. 25.01.2018 - 18 B 37/17, juris Rn. 7 ff.); das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben einen ohne vorherige Vorspracheverpflichtung erlassenen Verteilungsbescheid ohne nähere Begründung für rechtmäßig gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2016 - 1 B 44/16, juris Rn. 6 f. und OVG Bln-Bbg, Urt. v. 08.12.2015 - 3 B 4.15, juris Rn. 31).
  • OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger

    Auszug aus OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
    Der Betroffene, der mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Verteilungsbescheid erfolglos geblieben ist, kann einen späteren Erfolg im Eilverfahren gegen die Vorspracheverpflichtung zum Anlass nehmen, nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des negativen Beschlusses im Eilverfahren gegen die Verteilungsentscheidung zu beantragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2020 - 2 B 152/20, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 13.07.2021 - 2 B 212/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Erledigung der

  • OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der

  • OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22

    Erteilung einer Duldung für unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des

    Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 23. Juni 2021 (Az.: 2 B 203/21) die in dem o. g. Beschluss dokumentierte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

    Diese bindende Wirkung hat eine solche Entscheidung auf Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2018 - 18 B 1537/17 - juris) und Oberverwaltungsgericht Bremen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2021 - 2 B 203/21 -) zur systematischen Auslegung des § 15a AufenthG vertretenen Auffassung, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, jedoch nicht.

    Eine persönliche Vorsprache bei der die Verteilung veranlassenden Stelle kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Verteilungsbescheid nur durch persönliche Übergabe verlässlich bekannt gegeben werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2021 - Az. 2 B 203/21 -, juris Rn. 20) oder die Ausländerbehörde selbst nicht über ausreichende Möglichkeiten wie z. B. die Technik der PIK (=Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten) verfügt, um Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (§ 49 AufenthaltG) durchzuführen.

  • OVG Bremen, 13.07.2021 - 2 B 212/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Erledigung der

    Die Beschwerde gegen den Beschluss, der den Verteilungsbescheid betrifft, hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2021 - 2 B 203/21 - zurückgewiesen.

    Die Behörde, die die Verteilung veranlasst, hat vor Erlass des Verteilungsbescheides (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ) selbst zu prüfen, ob der Betroffene der Verteilung unterliegt und ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegenstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11 unter Aufgabe der früheren Rspr. des erkennenden Gerichts).

    Wie bereits in dem Verfahren betreffend den Verteilungsbescheid dargelegt wurde, stehen zwingende Gründe einer Verteilung des Antragstellers nach Niedersachsen nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21

    Anhörung; Anscheinsbeweis; Begründung; Berufungszulassungsverfahren;

    Im Verteilungsverfahren des § 15a AufenthG ist demnach die Ausländerbehörde für die Anhörung des Betreffenden - insbesondere dazu, ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen - zuständig, ohne dass sie eine abschließende Entscheidung in Form eines selbstständig anfechtbaren Verwaltungsaktes zu treffen hat (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 16).

    Ob die Beklagte diesem Erfordernis genüge getan hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund der damaligen Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wonach nicht die Verteilungsbehörde, sondern allein die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden wichtigen Grundes zu entscheiden hatte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 13, aufgegeben durch OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11), die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht geprüft hat, zumindest zweifelhaft.

  • OVG Bremen, 08.07.2021 - 2 B 174/21

    Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten

    Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Verteilungsbescheid und Vorspracheverpflichtung aufgegeben (vgl. Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11 ff.).

    Ob eine Vorspracheverpflichtung seitens der Ausländerbehörde (§ 15 Abs. 2 AufenthG ) ergangen ist oder nicht bzw., falls eine solche ergangen ist, ob sie vollziehbar ist oder nicht, ist für Erlass und Vollziehung des Verteilungsbescheides irrelevant (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Allerdings weist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass - anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss meinte - im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Antragsgegnerin zu prüfen ist, ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 10 f. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    Dem Antragsteller wurde von der Ausländerbehörde, der im Rahmen von § 15a AufenthG die Aufgabe der Anhörungsbehörde zukommt (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG und OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 16), mit der Anhörung zur Vorspracheverpflichtung Gelegenheit gegeben, die gegen eine Verteilung sprechenden Gründe vorzutragen.

  • OVG Bremen, 25.03.2022 - 2 PA 91/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Mutterschutz als zwingender Grund

    Anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss noch meinte, ist allerdings im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der die Verteilung veranlassenden Behörde zu prüfen, ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 10 f. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass die Anhörung zu einem Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ) nicht durch die die Verteilung veranlassende Behörde erfolgt, sondern durch die Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 16).

  • OVG Bremen, 13.09.2021 - 2 B 264/21

    Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung bei der Verteilung eines

    Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Verteilungsbescheid und Vorspracheverpflichtung aufgegeben (vgl. Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11 ff.).

    Ob eine Vorspracheverpflichtung seitens der Ausländerbehörde (§ 15a Abs. 2 AufenthG ) ergangen ist oder nicht bzw., falls eine solche ergangen ist, ob sie vollziehbar ist oder nicht, ist für Erlass und Vollziehung des Verteilungsbescheides irrelevant (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung;

    Ob die Ausländerbehörde zuvor einen Vorsprachebescheid gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlassen hat oder nicht, ist unerheblich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11 ff.).
  • OVG Bremen, 04.08.2021 - 2 B 298/21

    Zum Verhältnis zwischen der Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach §

    Ob der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Verteilungsbescheid höher anzusetzen ist, wenn Antragsteller sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Senats, wonach zur Verhinderung der Verteilung ein Vorgehen gegen die Vorspracheverpflichtung nicht erforderlich ist (vgl. Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11), entscheiden, nur um Rechtsschutz gegen den Verteilungsbescheid nachzusuchen, kann vorliegend offenbleiben.
  • OVG Bremen, 25.11.2022 - 2 B 164/22

    Duldungsfiktion; rechtmäßiger Aufenthalt; unerlaubte Einreise;

    Über das Vorliegen oder Nichtvorliegen zwingender Gründe entscheidet nicht die (kommunale) Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, sondern die die Verteilung veranlassende (Landes-)Behörde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 26.07.2022 - 2 B 149/22

    Keine Duldung für einen unerlaubt eingereisten Ausländer vor der Verteilung nach

  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

  • OVG Bremen, 17.03.2023 - 2 PA 313/22

    Keine Duldung von in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen vor einer

  • OVG Bremen, 16.12.2022 - 2 B 219/22

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beschränkung des Beschwerdegerichts

  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum

  • OVG Bremen, 12.11.2021 - 2 B 175/21

    Altersfeststellung; Anhörung; Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung;

  • OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Angabe

  • VG Berlin, 21.07.2021 - 29 K 66.21
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