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OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
AufenthG § 15a; AufenthG § 60a Abs 2
Aufenthalt/Duldung - Duldung; verfahrensbezogene Duldung; Verteilung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 15a; AufenthG § 60a Abs. 2
Duldung; verfahrensbezogene Duldung; Verteilung; Ausländerrecht; Aufenthalt/Duldung - rechtsportal.de
AufenthG § 15a; AufenthG § 60a Abs. 2
Möglichkeit der Erteilung einer Verfahrensduldung noch vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 10.07.2018 - 2 V 286/18
- OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Schleswig, 11.01.2019 - 1 B 140/18
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
Auszug aus OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18
Die Verfahrenslage sei vergleichbar mit derjenigen im bereits vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Verfahren 1 B 140/18.Er habe daher einen Gleichbehandlungsanspruch mit dem Antragsteller aus dem Verfahren 1 B 140/18.
Der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit dem Antragsteller im Verfahren 1 B 140/18 besteht nicht.
Vielmehr gelte für sie insoweit der Vorrang des Jugendhilferechts und der - inzwischen - dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungsvorschriften (vgl. im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 27.07.2018 - 1 B 140/18 - zur Veröffentlichung vorgesehen in juris).
- OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18
Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits …
Auszug aus OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18
Das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG dient der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 13).Daher findet die Verteilung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 13;… Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16 - juris Rn. 15).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das behördliche Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII bei dem Antragsteller nicht mehr abgeschlossen werden konnte, bevor er unstreitig volljährig geworden ist (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 12 f.).
Schließlich schließt auch die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige die Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 19).
- OVG Bremen, 02.03.2017 - 1 B 331/16
Auszug aus OVG Bremen, 31.08.2018 - 1 B 199/18
Daher findet die Verteilung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 - 1 B 331/16 - juris Rn. 15).