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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2019 - 3 M 99/19   

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https://dejure.org/2019,16177
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2019 - 3 M 99/19 (https://dejure.org/2019,16177)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.04.2019 - 3 M 99/19 (https://dejure.org/2019,16177)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. April 2019 - 3 M 99/19 (https://dejure.org/2019,16177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Einschreiten gegen Ferienwohnungen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet; Ermessensbetätigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf die Bauaufsicht nur gegen "Neufälle" vorgehen und die "Altfälle" schonen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf die Bauaufsicht nur gegen "Neufälle" vorgehen und die "Altfälle" schonen? (IBR 2020, 99)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 943
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15

    Fremdkörperfestsetzung nach BauNVO § 1 Abs 10; Abwägungsfehlerhafte Festsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.04.2019 - 3 M 99/19
    Eine Praxis des Einschreitens gegen Ferienwohnungen in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, bei der die Bauaufsichtsbehörde nur in "Neufällen" die Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt, während sie in "Altfällen" ein entsprechendes Vorgehen für einen konkret bestimmten, nicht zu langen Zeitraum zurückstellt, um abzuwarten, ob die Gemeinde den Bebauungsplan ändert und die Ferienwohnnutzung legalisiert, ist ermessensfehlerfrei (Abgrenzung zu OVG Greifswald, Urteil vom 14.12.2018 - 3 K 499/15 -).

    11 Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelung in einem Bebauungsplan, mit der Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten beschränkt auf diejenigen einzeln aufgelisteten Grundstücke zugelassen werden, auf denen sie - formell und materiell illegal seit der Errichtung - bereits vorhanden sind, in Ermangelung städtebaulicher Gründe für die Begünstigung gerade dieser Grundstücke im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist (Urt. v. 19.12.2018 - 3 K 499/15 -).

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