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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22 OVG   

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https://dejure.org/2022,39750
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22 OVG (https://dejure.org/2022,39750)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.12.2022 - 2 M 501/22 OVG (https://dejure.org/2022,39750)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 2 M 501/22 OVG (https://dejure.org/2022,39750)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22
    Dieses Auswahlkriterium beruht auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 6).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 7).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2011 - 2 M 31/11

    Einbehaltung von Versorgungsbezügen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22
    Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - ; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).
  • OVG Saarland, 02.08.2012 - 3 B 214/12

    Auswahlverfahren zur Aufnahme einer Schülerin in die 5. Klasse eines Gymnasiums

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22
    Ob dies im Einzelfall zu bejahen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2001 - 1 C 19/01 -, Rn. 13 m.w.N., zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.08.2012 - 3 B 214/12 -, Rn. 28, zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2021 - 2 M 588/21

    Genehmigung zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 2 M 501/22
    Der Anspruch ergibt sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Die Vorschrift betrifft einen Anspruch auf Aufnahme in eine nicht örtlich zuständige Schule (OVG Greifswald Beschl. v. 05.11.2021 - 2 M 588/21 OVG -, juris Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2023 - 2 B 10435/23

    Zuweisung einer anderen Grundschule aus wichtigem Grund; Streitwert

    Die Beschwerde hat, bei gleichzeitiger Korrektur des Passivrubrums, da sich der Anspruch auf Zuweisung an eine andere Grundschule nach § 62 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz - SchulG - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Intention des Gesetzgebers nach (vgl. LT-Drucks. 14/2567, S. 83) gegen den Schulleiter der nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG zuständigen Grundschule richtet, und was der Senat daher von Amts wegen berichtigt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18.OVG -, juris Rn. 1; OVG MV, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 501/22 -, NVwZ-RR 2023, 485), Erfolg.
  • OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23

    Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule;

    Vorliegend ergibt aber eine Auslegung der Regelungen des Thüringer Schulgesetzes, dass die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters den sog. inneren Schulangelegenheiten zuzuordnen ist mit der Folge, dass der Freistaat und nicht der Schulträger passivlegitimiert ist (vgl. zu anderen landesrechtlichen Regelungen: SächsOVG, Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Beschluss vom 18. August 2003 - 2 BS 233/03 - Rn. 8 ff., 12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 -, juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 - juris Rn. 4 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 501/22 OVG -, juris).
  • VG Schwerin, 15.08.2023 - 6 B 1051/23

    Besuch örtlich unzuständiger Grundschule

    Dieser setzt eine außergewöhnlich schwere Belastung voraus, wobei (beispielsweise) allein ein Geschwisterkind keinen Härtefall begründet, und zwar auch nicht in Verbindung mit (weiter beispielsweise) einer Erkrankung eines Elternteils (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 501/22 OVG -, Rn. 19f., juris).
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