Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 KAG MV
Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer Abgabensatzung im Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage und im Zeitraum der Verwirklichung des Gebührentatbestandes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schwerin, 13.06.2018 - 4 A 3037/17
Zeitpunkt der Beurteilung des Bescheids über Schmutzwasseranschlussbeitrag - …
Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das jeweils einschlägige materielle Recht bestimmt (vgl. den Nachweis in OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 21).In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Anschlussbeitragsbescheids ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (mangels gesetzlicher Vorgaben) demgegenüber "flexibel", d. h. auch ein zunächst mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheid kann nachträglich durch Erlass einer wirksamen Satzung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen "geheilt" werden; insoweit gibt es keinen fixen Zeitpunkt zur abschließenden und "unumkehrbaren" Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsverwaltungsakts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2018, a. a. O., Rn. 22).
- VG Greifswald, 21.11.2018 - 3 A 2506/17 Daran hält das OVG Greifswald in ständiger Rechtsprechung fest (Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16).
- VG Wiesbaden, 10.08.2015 - 1 L 593/15
Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
Unter Abänderung des Beschlusses des VG Wiesbaden vom 23. April 2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 angeordnet.Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.04.2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 (1 K 291/15.WI.A) angeordnet wird.