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   OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19   

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OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19 (https://dejure.org/2019,31156)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 (https://dejure.org/2019,31156)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. September 2019 - 5 ME 155/19 (https://dejure.org/2019,31156)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]).

    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-BBg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.

    Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 BBG gerade nicht den persönlichen Belangen des Beamten durch eine Regelung mehr Gewicht verliehen, nach der dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand "nicht entgegenstehen" dürfen, womit auch eine Beweislastverschiebung hin zum Dienstherrn einherginge (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 15).

    Wird das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand durch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung der Verwaltung bestimmt, deren Gewährleistung im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn steht, wird ein Antragsteller dann, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in Abrede stellt, nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darlegen können (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16).

    Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013, a. a. O., Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16).

    Setzt eine Norm - wie § 53 Abs. 1 BBG - für die Rechtsfolge der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 7; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 2 MB 35/17

    Bundespolizei; Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]).

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont (BA, S. 10), dass im Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG der Ruhestandseintritt des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die begründungspflichtige Ausnahme ist (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017, a. a. O., juris Rn. 17 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 16 [zu § 53 Abs. 1 BBG] - § 38 LBG Rh.-Pf. verlangt ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt"), während umgekehrt im Geltungsbereich etwa des § 36 NBG das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Regelfall und dessen Versagung die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt.

    Setzt eine Norm - wie § 53 Abs. 1 BBG - für die Rechtsfolge der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 7; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2019 - 5 ME 127/19

    Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 3 [zu § 36 NBG]).

    Ist indes mit dem "Entgegenstehen dienstlicher Belange" ein negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Regelfall und es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die im Einzelfall das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalls begründen (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2016 - 1 B 471/16 -, juris Rn. 15 [zu § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 4 [zu § 36 NBG]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17

    Zum Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-BBg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont (BA, S. 10), dass im Geltungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG der Ruhestandseintritt des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die begründungspflichtige Ausnahme ist (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017, a. a. O., juris Rn. 17 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 16 [zu § 53 Abs. 1 BBG] - § 38 LBG Rh.-Pf. verlangt ebenso wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt"), während umgekehrt im Geltungsbereich etwa des § 36 NBG das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Regelfall und dessen Versagung die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 6 B 1181/13

    Verpflichtung eines Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]).

    Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013, a. a. O., Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2016 - 1 B 471/16

    Hinausschieben; Eintritt in den Ruhestand; dienstliche Belange;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Ist indes mit dem "Entgegenstehen dienstlicher Belange" ein negatives Tatbestandsmerkmal formuliert, hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Regelfall und es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die im Einzelfall das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalls begründen (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2016 - 1 B 471/16 -, juris Rn. 15 [zu § 53 Abs. 1a Nr. 4 BBG]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019, a. a. O., Rn. 4 [zu § 36 NBG]).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2011 - 5 ME 43/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors gegen seinen Dienstherrn auf Hinausschieben

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG]).
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19
    Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (9. September 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.714,89 EUR (vgl. Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23

    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

    Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ( Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet ( Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG ]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist ( OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW ]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl .]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

    verlangt, wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt" - Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]).

    Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 24.206,28 EUR (3.867,71 EUR + 332, 63 EUR = 4.200,34 EUR; 4.200,34 EUR x 6 = 25.202,04 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 12.601,02 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 - Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 - Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 4 S 1042/20

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Überprüfung des unbestimmten

    Während diese Gruppe einen Regelanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 28.06.2018 - 4 S 1359/18 - und vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -), ist ein solcher Anspruch nach § 39 LBG (in nicht modifizierter Fassung) die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. teils zu § 53 BBG, teils zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 24; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, Juris Rn. 5, 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 - 6 B 1065/13 -, Juris Rn. 22; VG Arnsberg, Beschluss vom 10.11.2015 - 2 L 1294/15 -, Juris Rn. 23).

    Ihm kommt jedoch hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris Rn. 4 f. sowie aus der neueren Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, Juris Rn. 8 f., Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 4 und OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Dazu gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange", wie Nr. 20.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19.04.2016 (Az.: 1-0310.3/57, GABl. S. 281) zutreffend formuliert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 5 und OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, Juris Rn. 10 ff.).

    Subjektive Interessen des Beamten bestimmen den Begriff des dienstlichen Interesses hingegen nicht (mit) (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 31 und OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 14, 16, die daraus folgern, dass ein Beamter nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandes wird darlegen können, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung in Abrede stellt).

  • VG Bremen, 18.11.2020 - 6 V 1982/20

    Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die Altersgrenze -

    Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn 6).

    Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4)).

  • VG Augsburg, 17.12.2020 - Au 2 K 20.1433

    Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines

    Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 25.11.2020 - 6 B 1351/20 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 4 S 1042/20 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 3 ZB 18.2064 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.10.2019 - 1 B 1058/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 - juris Rn. 5; VG Bremen, B.v. 18.11.2020 - 6 V 1982/20 - juris Rn. 31).

    Allerdings kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der für die Beurteilung des dienstlichen Interesses maßgeblichen vorprägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VGH BW, B.v. 27.4.2020 - 4 S 1042/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 9.10.2019 - 1 B 1058/19 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19 - juris Rn. 5; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 8; Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534/541 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 20 E 4656/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Beamten auf Aufschub seines altersbedingten Eintritts

    Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.9.2019, 5 ME 155/19, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 23.7.2014, 6 B 715/14, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2012, 1 Bs 119/12, n.v.; VG Berlin, Urt. v. 8.10.2015, 5 K 129.15, juris Rn. 28).
  • VG Bremen, 06.01.2023 - 6 V 2348/22

    Verlängerung der Lebensarbeitszeit - Hinausschieben des Ruhestands;

    Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2020 - 4 S 1042/20, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 ME 155/19, juris Rn. 5; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn 6).
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