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   OVG Niedersachsen, 29.05.2017 - 6 AD 2/17   

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https://dejure.org/2017,19521
OVG Niedersachsen, 29.05.2017 - 6 AD 2/17 (https://dejure.org/2017,19521)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.05.2017 - 6 AD 2/17 (https://dejure.org/2017,19521)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Mai 2017 - 6 AD 2/17 (https://dejure.org/2017,19521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht: Welche Freizeitaktivitäten sind während einer Krankschreibung erlaubt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 743
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2017 - 6 AD 2/17
    Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 17 m. w. N.).

    Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d. h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.).

    Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 23 f. m. w. N.).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.07.2001 - 9 B 23.01

    Erschließungsbeitragspflicht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.05.2017 - 6 AD 2/17
    Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht bzw. sich dazu in Widerspruch setzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 - BVerwG 9 B 23.01 -, juris Rdnr. 15, m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rdnr. 11).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2023 - 3 LD 2/21

    Ärztliche Atteste; Folgepflicht; Gesunderhaltungspflicht; Hingabepflicht;

    Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -).

    Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d. h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Urteil vom 29.1.2020 - BVerwG 2 B 27.19 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -).

    (a) Nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt es für einen verständigen Betrachter auf der Hand, dass die Teilnahme an Wettbewerben grundsätzlich ein erhebliches Risiko für den Genesungsprozess eines Beamten beinhaltet (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 7; Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -).

    Es hat sich zwar nicht um einen sportlichen Wettkampf wie bei einem Reit- oder Fußballturnier (dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 7; Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -) gehandelt, dennoch hat eine typische Wettbewerbssituation wie beispielsweise bei Friseurwettbewerben vorgelegen.

    Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 23 f.; Nds. OVG Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 9; Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -).

  • OVG Saarland, 25.06.2019 - 1 B 139/19

    Eilrechtsschutzbegehrens gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte;

    Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Antragsteller ungeachtet seiner Krankschreibung entgegen der ausdrücklichen Missbilligung des Leiters der JVA B-Stadt sowie des Antragsgegners und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens fortgesetzt an öffentlichen Fußballspielen mit Wettkampfcharakter teilgenommen - aktenkundig sind nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners allein elf Bezirksligaspiele, zuletzt noch am 24.3.2019, also selbst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, über die wöchentlich auf lokalen Sportseiten unter namentlicher Nennung des Antragstellers als Mitglied einer Mannschaft und auch als erfolgreicher Torjäger berichtet wird -, und damit in erheblichem Maße gegen seine dienstrechtlichen Verpflichtungen, namentlich die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG sowie die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, verstoßen hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6.2019 - 6 A 229/18 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.5.2017 - 6 AD 2/17 -, Juris, Rdnr. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2013 - 3 A 10001/13 - Juris, Rdnr. 77) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Teilnahme des Antragstellers an den sportlichen Wettkämpfen während seines Krankenstands bei einem unbefangenen Betrachter Zweifel am Vorliegen einer tatsächlichen Erkrankung, zumal wenn diese - wie hier - äußerlich nicht erkennbar ist, entstehen lassen könne und jedem Beamten klar sein müsse, dass er sich in Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst in seinem Auftreten in der Öffentlichkeit größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen und soweit wie möglich alles zu unterlassen hat, was den Eindruck aufkommen lassen kann, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen, verdient ebenso uneingeschränkte Zustimmung wie die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich dies einem besonnenen Beamten auch ohne entsprechende dienstliche Anordnung aufdrängen müsste.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2021 - 3 A 10779/20

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst, weil er über mehrere Jahre einer

    Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 6 AD 2/17 -, juris Rn. 5; OVG SH, Urteil vom 22. März 2016 - 14 LB 4/11 -, juris Rn. 41 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 01.12.2022 - 33 D 2554/22

    Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit während eines

    Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013, 2 A 2/12, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2017, 6 AD 2/17, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2020, 2 B 27/19, juris Rn. 18).
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