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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13 (https://dejure.org/2015,54312)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.09.2015 - 1 A 2760/13 (https://dejure.org/2015,54312)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 (https://dejure.org/2015,54312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 12 K 1952/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m.w.N., und vom 25. Juni 2009- 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009- 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 15, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009- 2 C 68.08 -, juris, Rn. 16; einschränkend Len-ders/Wehner/Weber, PostPersRG, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 3, die an dieser Stelle die mit Ablauf des 11. Februar 2009 entfallene Regelung des § 4 Abs. 2 PostPersRG, nach der die Aktiengesellschaft als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - alter Fassung - gilt, kommentieren und dabei im Falle der Versetzung eines Beamten von einem zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einem strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst unterwerfen wollen und eine Versetzung, mit der sich die Aktiengesellschaft lediglich Kostenvorteile verschaffen will, für nicht statthaft erachten.

    Zum Inhalt betriebswirtschaftlicher Gründe ineinem anderen Zusammenhang (zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 46 Abs. 5 BBG, die das betroffene Postnachfolgeunternehmen dem Reaktivierungsbegehren eines Beamten entgegenhalten kann), vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 =juris, Rn. 16.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2759/13

    Versetzung eines Postobersekretärs als die auf Dauer angelegte Übertragung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    - hierbei soll es sich (bundesweit) um insgesamt 679 Beamte handeln bzw. gehandelt haben, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012- 6 CS 12.672 -, juris, Rn. 19; vgl. insoweit im Übrigen auch das etwa in der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 2759/13 enthaltene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2012 an die Postbank Zentrale, in dem festgestellt wird, dass hinsichtlich der Versetzung bestimmter Beamter von der Postbank AG zur DP AG kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung der Betriebsrätegemeinschaft der DP AG, Betrieb E. , vorliege - zur DP AG zu versetzen, weil die Postbank AG diese Beamten nicht mehr amtsangemessen beschäftigen könne, während dies bei der DP AG der Fall sei.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG dem Kläger und auch den Klägerinnen der Verfahren 1 A 2758/13 und 1 A 2759/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2756/13

    Versetzung eines Postamtmanns von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Denn dem schriftsätzlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Vortrag des Klägers des Verfahrens 1 A 2756/13, er werde seit dem 1. März 2013 amtsangemessen in der Abteilung Vertriebsunterstützung, Beschwerdemanagement, eingesetzt, hat sie lediglich die nicht mit einer Begründung versehene Behauptung entgegengesetzt, dieser Einsatz sei bis zum 30. September 2015 begrenzt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2758/13

    Versetzung eines Posthauptsekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG dem Kläger und auch den Klägerinnen der Verfahren 1 A 2758/13 und 1 A 2759/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte.

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 31.13

    Beamter; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestand; Zurruhesetzung; Bereich mit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m.w.N., und vom 25. Juni 2009- 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16.

    Näher zum Inhalt des Anspruches der früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten gegen das sie beschäftigende private Postnachfolgeunternehmen, sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zu beschäftigen, zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 11 bis 13.

  • BFH, 13.11.2013 - I R 67/12

    DBA-Belgien: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Die Zahl der Mitarbeiter des Deutsche Postbank Konzerns, welche bekanntermaßen fast gänzlich im Inland beschäftigt werden, belief sich, ebenfalls auf Vollzeitkräfte umgerechnet, am Jahresende 2013 auf 18.223 (Geschäftsbericht Postbank Konzern 2014, S. 54).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 1820/14

    Versetzung eines Postobersekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.
  • VG Schleswig, 10.07.2014 - 12 A 158/13

    Zulässigkeit der Versetzung eines beurlaubten Beamten von der Deutschen Postbank

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob einer (wie auch immer zu bestimmenden) Absenkung der Anforderungen an das Gewicht der dienstlichen Gründe, welche bei Vorliegen einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn angenommen wird, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand:August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 59; ferner etwa Schl.-H. OVG, Urteil vom 10. Juli 2014- 12 A 158/13 -, juris, Rn. 26, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2012- 4 S 1580/12 -, n.v., BA S. 3 f., bei einer Versetzung von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen der Umstand entgegenstehen könnte, dass die Versetzung sich faktisch - etwa mit Blick auf sehr unterschiedliche "Mitarbeiterkonditionen" - wie eine dienstherrenübergreifende Versetzung darstellt.
  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 6 CS 12.672

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    - hierbei soll es sich (bundesweit) um insgesamt 679 Beamte handeln bzw. gehandelt haben, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012- 6 CS 12.672 -, juris, Rn. 19; vgl. insoweit im Übrigen auch das etwa in der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 2759/13 enthaltene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2012 an die Postbank Zentrale, in dem festgestellt wird, dass hinsichtlich der Versetzung bestimmter Beamter von der Postbank AG zur DP AG kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung der Betriebsrätegemeinschaft der DP AG, Betrieb E. , vorliege - zur DP AG zu versetzen, weil die Postbank AG diese Beamten nicht mehr amtsangemessen beschäftigen könne, während dies bei der DP AG der Fall sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 2757/13 (anhängig)
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
  • BVerwG, 27.11.2000 - 2 B 42.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 1 A 2563/09

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Regierungsdirektors von einem

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 6 CS 12.365

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16

    Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen

    Dabei kann offen bleiben, ob die Ersetzung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2012 durch den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 überhaupt eine Klageänderung darstellt (offengelassen auch vom OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 25).

    Dies ergibt sich auch aus der (klarstellenden) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG n.F., nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 27).

    Die - mit der Ausgangsbehörde identische - Widerspruchsbehörde, der Vorstand der Postbank AG, vgl. § 1 Abs. 2 PostPersRG a.F., war sachlich auch befugt, den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erlassen, mit welchem der frühere Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 aufgehoben (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) und der Widerspruch mit veränderter Begründung erneut zurückgewiesen worden ist (so entsprechend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 34).

    Dienstliche Gründe können hier nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 -, juris Rn. 16; ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 40 ff. m.w.N., auch zur Annahme einer Beurteilungsermächtigung, soweit die Versetzung auf organisations- bzw. verwaltungspolitischen Vorgaben oder einem mittel- oder langfristig angelegten personalpolitischen Konzept des Dienstherrn beruht, Rn. 46).

    Maßgebender Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind dabei die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle des Widerspruchs also die bis zum Zeitpunkt der (hier unter dem 13. März 2014 ergangenen letzten) Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - BVerwG 2 B 42.00 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 48; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Oktober 2018, § 28 Rn. 120; Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 24).

    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen der Annahme eines dienstlichen Grundes entgegengetreten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 36 ff.; vorgehend ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 12 K 1950/12 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, weitere Urteile vom 21. September 2015 - 1 A 2758/13 -, juris Rn. 27 ff., - 1 A 2756/13 -, n.v., - 1 A 2759/13 -, n.v. und - 1 A 1820/14 -, n.v.), hat sich diese nicht mit dem - hier von dem Vorstand der Deutschen Postbank AG herangezogenen - "Näheargument" befasst, sondern ausschließlich mit dem dort geltend gemachten personalpolitischen Konzept der Beklagten, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 freigesetzten Beamten der Postbank AG zur Deutschen Post AG zu versetzen, weil die Deutsche Postbank AG diese Beamten nicht mehr amtsangemessen beschäftigen könne, während dies bei der Deutschen Post AG der Fall sei.

    Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen waren die vorstehend genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein bzw. das "Näheargument" für seine Entscheidungen "von vornherein ohne Relevanz", weil in den zu entscheidenden Fällen das Beschäftigungsverhältnis der jeweiligen Kläger mit der interServ GmbH im Zeitpunkt des Erlasses des maßgeblichen Widerspruchsbescheides bereits seit mehr als 19 Monaten beendet war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 51, und - 1 A 2758/13 -, juris Rn. 52).

    Soweit sich im Übrigen in den Urteilen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 in den von ihm verwendeten Fundstellen zu der Frage, welche Maßstäbe an einen dienstlichen Grund im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG anzulegen sind, unter Hinweis auf die Kommentierung zum Postpersonalrechtsgesetz von Lenders/Weber die Ansicht findet, dass im Falle der Versetzung eines Beamten von einem zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einem strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst unterworfen sei (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 45), kann einer solchen Sichtweise nicht beigetreten werden.

    Es gibt - auch in Ansehung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 (- 1 A 2760/13 -, juris Rn. 52 ff., u.a.) - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es der Deutschen Post AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht (ebenso entspr. BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 6 ZB 13.1467 -, juris a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2758/13

    Versetzung eines Posthauptsekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen

    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2759/13, 1 A 2760/13 und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG der Klägerin und auch den Klägern der Verfahren 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 1820/14

    Versetzung eines Postobersekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen

    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG den Klägern der Verfahren 1 A 2758, 13, 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte und dass auch hinsichtlich der Klägerin nur ein - offensichtlich kurzzeitiger - Arbeitsversuch in einem Zustellstützpunkt dokumentiert ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2759/13

    Versetzung eines Postobersekretärs als die auf Dauer angelegte Übertragung eines

    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier und in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2760/13 und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012; im Parallelverfahren 1 A 2756/13 mit Ablauf des 28. Februar 2013) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG der Klägerin und auch den Klägern der Verfahren 1 A 2758/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2756/13

    Versetzung eines Postamtmanns von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier mit Ablauf des 28. Februar 2013; in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, 1 A 2760/13 und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012) freigesetzten Beamten der Postbank AG.

    Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG den Klägern der Verfahren 1 A 2758/13, 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der "Deutsche Post Inhaus Services GmbH" zuweisen konnte.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 1 L 90/20

    Versetzung eines Beamten wegen innerdienstlicher Spannungen

    Bei dem Begriff der "dienstlichen Gründe" im Sinne des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LBG LSA handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der - auch wenn insoweit die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, juris Rn. 10, vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, juris Rn. 16, und vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2760/13 -, juris Rn. 46; OVG SH, Beschluss vom 23. November 2017 - 2 MB 21/17 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2018 - 10 B 4.16 -, juris Rn. 47).

    Zu den dienstlichen Gründen zählt danach das engere öffentliche, d. h. das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009, a. a. O., und vom 19. März 2015, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2014, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015, a. a. O. Rn. 38 ff.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2018, a. a. O.).

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