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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1986 - 22 A 918/85 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 (https://dejure.org/1986,20837)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Münster, 08.03.1985 - 1 K 639/84
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1986 - 22 A 918/85
- BVerwG, 06.02.1987 - 7 B 181.86
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote aufgrund des Gesamteindrucks …
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Entscheidung das Erfordernis einer über die mündliche Erläuterung des Vorsitzenden im Prüfungstermin hinausgehenden schriftlichen Begründung abgelehnt hat (vgl. Hess. VGH…, Urteil vom 20. November 1990 a.a.O. S. 642 unter Bezug auf: OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39 S. 36 [41 f.]), sind nunmehr die allgemein in der Rechtsprechung (vgl. die vom Kläger auf Seite 23 seiner Antragsbegründung zitierten Entscheidungen) entwickelten Grundsätze zur Bewertungsbegründung mündlicher Prüfungsleistungen entsprechend heranzuziehen und ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen, so dass diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig zu klären ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 oben des Beschlussabdrucks). - VGH Hessen, 13.10.1994 - 6 UE 2077/90
Zweite juristische Staatsprüfung: Abschlußnote - Berücksichtigung der Leistungen …
Der früher für zweite juristische Staatsprüfungen zuständige zweite Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 20. November 1990 - 2 UE 3720/87 - (DVBl. 1991, 771) daraus zu Recht den Schlug gezogen, daß die Leistungen im Vorbereitungsdienst zwingend zu berücksichtigen seien (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. September 1988 - 10 A 31/88 - DVBl. 1989, 112 f.; OVG Münster, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39, 36 ff., 38). - VGH Hessen, 20.11.1990 - 2 UE 3720/87
Anhebung der Note im 2. juristischen Staatsexamen - Berücksichtigung der …
Daß die Prüfungsniederschrift die notwendigen Angaben enthält und die Entscheidung über die Nichtanhebung der Prüfungsnote keiner weitergehenden - schriftlichen Begründung bedarf, als sie dem Kläger am Tag der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegeben worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des OVG Münster vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 -, OVGE 39, 36, 41 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.