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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95   

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https://dejure.org/1997,12047
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95 (https://dejure.org/1997,12047)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.04.1997 - 9 A 3959/95 (https://dejure.org/1997,12047)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. April 1997 - 9 A 3959/95 (https://dejure.org/1997,12047)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.12.1990 - VerfGH 2/90

    Kommunale Selbstverwaltung und Voraussetzungen zulässigen Aufgabenentzuges

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Der unverhältnismäßig starke Anstieg der Gebühr auf 7, 66 DM/cbm stehe im Gegensatz zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NVwZ 1991, S. 468.

    vgl. VerfGH NW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 - NVwZ 1991, 467 (470).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Soweit die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 BGS über den Grenzwert von 90 cbm/Jahr für den Abzug von nachweislich nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 - Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 - Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt S. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm/Jahr reduziert.

    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm/Jahr oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich selbst bei Zugrundelegung des höheren Gebührensatzes für das gesamte Jahr 1993 mit 114, 90 DM (7,66 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von rund 9, 58 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Hervorzuheben ist schließlich, daß die kalkulatorischen Abschreibungen nicht, wie es auch zulässig gewesen wäre, vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233, nach dem in der Regel höheren Wiederbeschaffungszeitwert, sondern lediglich nach den Herstellungskosten berechnet worden sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Soweit die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 BGS über den Grenzwert von 90 cbm/Jahr für den Abzug von nachweislich nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 - Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 - Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt S. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm/Jahr reduziert.
  • BVerwG, 12.02.1974 - VII B 89.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 15 cbm/Jahr oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21, etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt; die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich selbst bei Zugrundelegung des höheren Gebührensatzes für das gesamte Jahr 1993 mit 114, 90 DM (7,66 DM/cbm x 15 cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von rund 9, 58 DM noch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1996 - 9 A 1888/93

    Straßenreinigungsgebühr; Kosten für Winterwartung; Zulässigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    vgl. hierzu´: OVG NW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 2736/88 - (Entwässerungsgebühren); Urteil vom 16. Juli 1992 - 9 A 1331/90 - (Abfallbeseitigungsgebühren); Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -(Straßenreinigungsgebühren).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 9 A 5000/94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1997 - 9 A 3959/95
    Soweit die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 BGS über den Grenzwert von 90 cbm/Jahr für den Abzug von nachweislich nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 - Urteil vom 2. September 1996 - 9 A 5000/94 - Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -, begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt S. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert mit der I. Änderungssatzung vom 14. April 1997 rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1993) auf 15 cbm/Jahr reduziert.
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