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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 9 C 11855/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,44930
OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 9 C 11855/16.OVG (https://dejure.org/2017,44930)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16.OVG (https://dejure.org/2017,44930)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2017 - 9 C 11855/16.OVG (https://dejure.org/2017,44930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 42 Abs 2 FlurbG, § 44 Abs 1 FlurbG, § 44 Abs 2 FlurbG, § 44 Abs 3 FlurbG, § 44 Abs 4 FlurbG
    Verzicht einer Gemeinde auf ein zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen zugewiesenes Abfindungsflurstück; Notwendigkeit der Annahme des Landverzichts durch die Flurbereinigungsbehörde

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Abfindungsanspruch; Abfindungsanspruch der Gemeinde; Abfindungsverzicht; Geldabfindung; Gemeinde; Gemeinschaftliche Anlage; Verzicht; Verzicht auf Grundstück für gemeinschaftliche Anlage; Verzicht auf eine für eingebrachtes Land erhaltene Landabfindung; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht einer Gemeinde auf ein zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen zugewiesenes Abfindungsflurstück; Notwendigkeit der Annahme des Landverzichts durch die Flurbereinigungsbehörde

  • rechtsportal.de

    FlurbG § 42 Abs. 2 ; FlurbG § 52 Abs. 1
    Berechtigung einer Gemeinde zum Verzicht auf ein zur Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen zugewiesenes Abfindungsflurstück; Anforderungen an einen Landverzicht nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines anderen Teilnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinde darf nicht auf Abfindungsflurstück verzichten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 707
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 9 C 11855/16
    Ist danach die Wertgleichheit gegeben und somit der Bestand der eingebrachten Werte gesichert, findet eine darüber hinausgehende gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs der Flurbereinigungsbehörde nur noch daraufhin statt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt oder ob konkretisierte und verfestigte betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten, die nicht bereits im Bestand angelegt und deshalb bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen waren, angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, Rn. 25 ff. und 31).

    Dabei ist der Teilnehmer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, im Planwunschtermin in Form eines qualifizierten Planwunsches auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und konkrete Gestaltungswünsche zu unterbreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., Rn. 30 bis 32).

  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 B 53.98

    Wertgleichheit der Landabfindung; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Mehrung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 - 9 C 11855/16
    Grundsätzlich gilt, dass kein Teilnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm bestimmte Flurstücke zugewiesen werden, auch wenn er in deren Lage Flurstücke eingebracht hat; denn ein solcher Anspruch würde eine Flurbereinigung unmöglich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 11 B 93.98 -, RdL 1999, 65 und juris, Rn. 7; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44, Rn. 40, m.w.N.).
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