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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11.OVG   

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https://dejure.org/2011,10697
OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11.OVG (https://dejure.org/2011,10697)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.09.2011 - 2 A 10781/11.OVG (https://dejure.org/2011,10697)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. September 2011 - 2 A 10781/11.OVG (https://dejure.org/2011,10697)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 73 Abs 2 S 2 Nr 2 BG RP, § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 BG RP, § 73 Abs 3 S 2 Nr 4 BG RP
    Nebentätigkeit eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes als Gutachter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes als Gutachter für die private Pflegeversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Nebentätigkeit eines beamteten Arztes des Gesundheitsamtes als Gutachter für die private Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1567
  • DÖV 2012, 119
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11
    Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, d. h. eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so muss andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwGE 40, 11 [16]; 60, 254 [257]).
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11
    Der Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt vor, wenn durch die konkrete Ausübung der Nebentätigkeit eines Beamten die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden (vgl. BVerwGE 31, 241 [244]).
  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 12.71

    Vereinbarkeit der Tätigkeit im Aufsichtsrat einer örtlichen Bank bzw. Sparkasse

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11
    Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, d. h. eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so muss andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwGE 40, 11 [16]; 60, 254 [257]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1992 - 12 A 2202/90

    Beabsichtigte Nebentätigkeit; Beurlaubte Rechtspflegerin; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2011 - 2 A 10781/11
    Diese Typisierung und Generalisierung geht zwar sehr weit, bleibt aber angesichts der besonderen Bedeutung einer ungeteilten und zweifelsfreien Loyalität der Beamten noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1990, Dok.Ber. 1990, 100; OVG RP, Urteil vom 2. April 1993, AS 26, 87; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1992, ZBR 1993, 339; Geis in: Fürst, GKÖD, Stand September 2011 § 65 BBG Rn. 47).
  • VG Göttingen, 29.04.2019 - 1 B 329/17

    Angemessene Abwicklungsfrist; Untersagung; Zwangsgeldandrohung; Nebentätigkeit

    1.) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 NBG aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die die Kammer Bezug nimmt, zutreffend die weitere Ausübung ihrer Nebentätigkeit in der elterlichen Tierarztpraxis bezogen auf die Behandlung von Tieren, deren Halter im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ihre Tierhaltung betreiben (dahingehend ist der Tenor des Bescheids auszulegen), untersagt und zur Begründung u.a. auf die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. September 2011 - 2 A 10781/11 -, zit. nach juris, verwiesen.
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