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   OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20.NC, 1 B 42/20.NC, 1 B 43/20.NC, 1 B 44/20.NC, 1 B 46/20.NC   

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https://dejure.org/2020,11717
OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20.NC, 1 B 42/20.NC, 1 B 43/20.NC, 1 B 44/20.NC, 1 B 46/20.NC (https://dejure.org/2020,11717)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.05.2020 - 1 B 41/20.NC, 1 B 42/20.NC, 1 B 43/20.NC, 1 B 44/20.NC, 1 B 46/20.NC (https://dejure.org/2020,11717)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 1 B 41/20.NC, 1 B 42/20.NC, 1 B 43/20.NC, 1 B 44/20.NC, 1 B 46/20.NC (https://dejure.org/2020,11717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 10 Abs 1 LehrVerpflV SL, § 10 Abs 4 LehrVerpflV SL, § 5 LehrVerpflV SL, § 8 LehrVerpflV SL, § 44 Abs 4 HSchulG SL
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester an der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes im Wege der einstweiligen Anordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Etwas anderes kann nach dieser Rechtsprechung allenfalls gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit - von einzelnen Ausreißern einmal abgesehen - in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrunde liegende Annahme, die befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter seien im Regelfall der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung gewidmet, nicht gerechtfertigt ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 u.a. -, juris Rdnrn. 61) Diese Rechtsprechung besagt keineswegs, dass das Aufzeigen einer einzelnen potentiellen Unregelmäßigkeit seitens der Studienplatzbewerber von den saarländischen Verwaltungsgerichten im Vorhinein als Ausreißer gewertet und nicht zum Anlass einer Sachaufklärung genommen würde.

    Im Übrigen sei betont, dass die zum Wintersemester 2005/2006 veranlasste Sachaufklärung, anlässlich derer der Begriff "Ausreißer" verwendet wurde, gerade nicht zur Feststellung einer unzulässigen Befristung geführt hatte, sondern damals nur zu der ergänzenden Erwägung veranlasste, dass selbst unter der Prämisse, dass eine der damals 26 Befristungen unzulässig wäre, es sich um einen "Ausreißer" handeln würde, der an der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtung nichts ändern würde.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2007 - 3 B 146/07.NC u.a. -, amtl. Abdr. S. 17 f., und Beschluss vom 17.7.2006, a.a.O. Rdnr. 63).

    Die Einbeziehung der Bestandsentwicklung in einer weiteren Kohorte in die Ermittlung des Schwundfaktors bringe daher keine derart höhere Richtigkeitsgewähr des prognostischen Ergebnisses mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 149, und Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 172 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechungspraxis) Dass diese Einschätzung rechtsfehlerhaft sein könnte, lässt sich mit dem Hinweis auf das Gebot, schwundfremde Faktoren weitgehend auszuschließen, nicht begründen.

  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2019/2020, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.

    Der an das Nichtvorhandensein eines normativen Stellenplans und die diesbezügliche Senatsrechtsprechung(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC -, juris Rdnrn. 14 f.) anknüpfende Vortrag, die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenpläne der drei der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Fachrichtungen und die den Berechnungsunterlagen als Anlage 2 beigefügte Stellenbesetzungsliste, in der die befristet beschäftigten Mitarbeiter namentlich unter Angabe des Umfangs ihrer Beschäftigung aufgelistet sind, seien nicht kongruent und damit nicht nachvollziehbar, führt nicht zur Notwendigkeit einer umfassenden Sachaufklärung.

    Ausgehend von der Senatsrechtsprechung(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 17 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnrn. 47 ff. m.w.N.), die seitens der Antragsteller inhaltlich nicht angegriffen wird, rechtfertigt das Inkrafttreten der neugefassten LVVO 2018 für sich genommen keine Einzelfallprüfung, ob alle befristet Beschäftigten tatsächlich ihrer eigenen Weiterbildung nachgehen.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Ausgehend von der Senatsrechtsprechung(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC u.a. -, juris Rdnrn. 17 ff., und vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnrn. 47 ff. m.w.N.), die seitens der Antragsteller inhaltlich nicht angegriffen wird, rechtfertigt das Inkrafttreten der neugefassten LVVO 2018 für sich genommen keine Einzelfallprüfung, ob alle befristet Beschäftigten tatsächlich ihrer eigenen Weiterbildung nachgehen.

    Dieses Vorbringen gibt, zumal die Einwände der Antragsteller gegen den Ansatz des Curricularanteils für die Veranstaltung Medizinische Terminologie - wie aufgezeigt - nicht verfangen, keine Veranlassung, die ausführlich begründete Senatsrechtsprechung aus dem Vorjahr(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris Rdnrn. 7 ff.), die an ältere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anknüpft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff.), sich im Einzelnen mit den Erwägungen von Herrn Dr. P... auseinandersetzt, den Aussagegehalt der Einstellungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 würdigt und die zur Problematik ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte berücksichtigt, aufzugeben.

  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Die Einbeziehung der Bestandsentwicklung in einer weiteren Kohorte in die Ermittlung des Schwundfaktors bringe daher keine derart höhere Richtigkeitsgewähr des prognostischen Ergebnisses mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 2 B 36/10.NC u.a. -, juris Rdnr. 149, und Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 172 unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechungspraxis) Dass diese Einschätzung rechtsfehlerhaft sein könnte, lässt sich mit dem Hinweis auf das Gebot, schwundfremde Faktoren weitgehend auszuschließen, nicht begründen.
  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    - dargelegt, dass der Curricularfremdanteil Zahnmedizin deutlich geringer als angenommen sei, weswegen die Frage, ob die Überschreitung des Curricularnormwertes in der Zahnmedizin bedingt, dass der Export aus der Humanmedizin proportional zu kürzen sei, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und dem Beschluss des Senats vom 24.7.2019 - 1 B 51/19.NC u.a. - nicht mit der Begründung offenbleiben könne, dass sich eine Kürzung rechnerisch nicht kapazitätserhöhend auswirken würde.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Anlass zur Überprüfung, ob die eigenen Regeln beachtet worden sind oder ob das Instrument der Überbuchung rechtsmissbräuchlich gehandhabt worden sein könnte(vgl.hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rdnr. 72), besteht unter solchen Umständen nicht.
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 7 CE 18.10072

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund fehlerfreier

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Denn für Praktika der Humanmedizin ist eine Gruppengröße von 15, wenngleich keine normative Vorgabe besteht(zur Problematik aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, Beschluss vom 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. -, juris Rdnr. 26), seit langem etabliert und lag auch der Neufestsetzung des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin auf 8, 2 anlässlich der Neufassung der Ärzteapprobationsordnung vom 27.6.2002 zugrunde.(Beschluss des Verwaltungsrats der ZVS vom 27.9.2002) Damit ist auch zukünftig nicht zu erwarten, dass die Gruppengröße der streitgegenständlichen Praktika, bei denen die Anzahl der Studierenden der Humanmedizin weit überwiegen werden, die Zahl von 15 Teilnehmern übersteigen wird.(Ziel des Verordnungsgebers der Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung ist zudem, dass im vorklinischen Studienabschnitt für Studierende der Zahnmedizin künftig dieselben Unterrichtsveranstaltungen wie im Studiengang Medizin vorgegeben werden; vgl. BR-Drs. 592/17, S. 2) Demnach wird die aktuelle Handhabung der Antragsgegnerin durch die zukunftsbezogene Argumentation nicht erschüttert.
  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 3 Y 12/05 -, juris (1.000 Euro)) beantragt ist.
  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19

    Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin; hier: curricularer Eigenanteil

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Dieses Vorbringen gibt, zumal die Einwände der Antragsteller gegen den Ansatz des Curricularanteils für die Veranstaltung Medizinische Terminologie - wie aufgezeigt - nicht verfangen, keine Veranlassung, die ausführlich begründete Senatsrechtsprechung aus dem Vorjahr(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris Rdnrn. 7 ff.), die an ältere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anknüpft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff.), sich im Einzelnen mit den Erwägungen von Herrn Dr. P... auseinandersetzt, den Aussagegehalt der Einstellungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 würdigt und die zur Problematik ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte berücksichtigt, aufzugeben.
  • OVG Saarland, 17.11.2017 - 1 A 703/17

    Studienzulassung im Wege eines gerichtlichen Vergleichs - Stellenzuordnung -

    Auszug aus OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20
    Ein Anlass zu Beanstandungen hat sich hieraus im damaligen Verfahren nicht ergeben.(VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2017 - 1 K 1670/16.NC -, amtl. Abdr. S. 14 f., vgl. auch Bl. 128 f. der zugehörigen Gerichtsakte; nachfolgend: OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 17.11.2017 - 1 A 703/17.NC - juris) Anhaltspunkte, dass Veränderungen tatsächlicher Art zwischenzeitlich eine andere Einschätzung geböten, liegen nicht vor.
  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 16/20

    Keine Anwendbarkeit der Ordnung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die

    Der Senat hat in seinem in mehreren Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag(OVG des Saarlandes, Beschluss in den Verfahren 1 B 41/20.NC u.a.) im Einzelnen dargelegt, dass die vorbezeichnete vom Senat der Antragsgegnerin aufgrund der Ermächtigung in § 10 Abs. 4 Satz 3 LVVO erlassene Ordnung am 28.3.2019 in Kraft getreten ist.
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