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   OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17   

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OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17 (https://dejure.org/2019,46992)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.12.2019 - 1 A 785/17 (https://dejure.org/2019,46992)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 1 A 785/17 (https://dejure.org/2019,46992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des aktiven Steinkohlenbergbaus; finanzverfassungsrechtliche Anforderungen an nicht-steuerliche Abgaben; sachliche Rechtfertigung; Lenkungswirkung; Nachhaltigkeit; Sondervorteil; Werthaftigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit bzgl. der Festsetzung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grubenwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 -) für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ungenutzte Einleitung entnommenen Wassers in Oberflächengewässer nichts am Vorliegen eines Sondervorteils ändere, weil durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme ein Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit vorliege.

    Zum Begriff des Sondervorteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen vom 16.11.2017 geäußert, die zum einen die - jeweils behördlich erlaubte - Hebung von Grundwasser und ungenutzte Einleitung in Gewässer zur Braunkohleförderung im Tagebau(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, Juris) und zum anderen die - jeweils mit behördlicher Erlaubnis erfolgte - Entnahme aus einem und Wiedereinleitung von Wasser in einen Baggersee zum Zwecke der Nassabgrabung von Quarzkies(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, Juris) zum Gegenstand hatten.

    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 42 m.w.N.).

    Zu der Vorteilsabschöpfung tritt ein Lenkungseffekt, für dessen Verfolgung der Gesetzgeber nicht auf das wasserwirtschaftliche Benutzungsregime beschränkt ist, sondern sich auch des Abgabenrechts bedienen kann.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 16, 17; BVerwG Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, wie vor, Rdnr. 33).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Jüngst habe das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 - und - 9 C 16.16 -) für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ungenutzte Einleitung entnommenen Wassers in Oberflächengewässer nichts am Vorliegen eines Sondervorteils ändere, weil durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme ein Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit vorliege.

    1.2.1 Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 104a ff. GG) an eine nicht-steuerliche Abgabe sehen - soweit fallbezogen relevant und zwischen den Beteiligten im Streit - vor, dass nicht-steuerliche Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sie sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.(BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 148 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 -, Juris, Rdnr. 14).

    Zum Begriff des Sondervorteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen vom 16.11.2017 geäußert, die zum einen die - jeweils behördlich erlaubte - Hebung von Grundwasser und ungenutzte Einleitung in Gewässer zur Braunkohleförderung im Tagebau(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16. -, Juris) und zum anderen die - jeweils mit behördlicher Erlaubnis erfolgte - Entnahme aus einem und Wiedereinleitung von Wasser in einen Baggersee zum Zwecke der Nassabgrabung von Quarzkies(BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 15.16 -, Juris) zum Gegenstand hatten.

  • VG Saarlouis, 13.09.2017 - 5 K 814/15

    Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grundwasser nach

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. September 2017 - 5 K 814/15 - wird der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11. Juni 2016 aufgehoben.

    Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.9.2017 ergangene Urteil - 5 K 814/15 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. September 2017 - 5 K 814/15 - den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 11. Juni 2016 aufzuheben.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass den Ländern die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zusteht und die Finanzverfassung des Grundgesetzes der Erhebung einer solchen Abgabe nicht entgegensteht.(Siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Juris, Rdnr. 142 ff., 150 ff; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, Juris, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52).

    1.2.1 Die finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 104a ff. GG) an eine nicht-steuerliche Abgabe sehen - soweit fallbezogen relevant und zwischen den Beteiligten im Streit - vor, dass nicht-steuerliche Abgaben - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen und sie sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.(BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995, wie vor, Rdnr. 148 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2010, wie vor, Rdnr. 9; Beschluss vom 18.12.2002, wie vor, Rdnr. 67; Beschluss vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, Juris, Rdnr. 52; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 16.16 -, Juris, Rdnr. 14).

  • BVerwG, 29.10.2007 - 7 B 36.07

    Voraussetzungen für den Erhalt eines Sondervorteils des Einzelen durch die

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Die Kammer habe im Urteil vom 1.9.2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36.07 - Urteil vom 28.6.2007, wie vor) und die Gesetzesbegründung dargelegt, dass die Hebung von Grundwasser unter dem Gesichtspunkt einer höheren Sicherheit einen auch wirtschaftlich bedeutsamen Sondervorteil gewähre, der die Erhebung der Abgabe rechtfertige.

    Ohne die Grundwasserhaltung hätte sie im Übrigen ihr Ausbauvorhaben nicht verwirklichen können, jedenfalls nicht ohne Schäden an benachbarten Grundstücken durch deren Vernässung zu verursachen, die sie hätte ausgleichen müssen.(BVerwG, Urteil vom 28.6.2007, wie vor, Rdnr. 27; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36/07 -, Juris, Rdnr. 9).

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 3.07

    Benutzung eines Gewässers; Grundwasser; Zutagefördern; Ableiten; Ausbau eines

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Allenfalls aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.2007(BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, Juris.) lasse sich schließen, dass ein Sondervorteil bereits in der bloßen Möglichkeit der Wasserentnahme zu sehen sei.

    1.2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.6.2007(BVerwG, Urteil vom 28.6.2007 - 7 C 3/07 -, Juris) den Begriff des Sondervorteils konkretisiert.

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.(BVerfGE 1214, 25/39; 122, 39/61; 130, 372/398).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden.(BVerfGE 1214, 25/39; 122, 39/61; 130, 372/398).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes(BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Juris) sei der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Entgeltpflicht nicht verpflichtet zu differenzieren, ob das geförderte Grundwasser unverändert oder nach einer Benutzung abgeleitet werde.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden.(BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -, KStG 2008, 73; vom 18.9.2009 - 9 A 2016/08-).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 A 9.17

    Analogie; Ausnahmen; Beamter; Berufliches Rehabilitierungsgesetz;

  • VG Saarlouis, 25.04.2018 - 5 K 753/16

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2009 - 9 A 2016/08

    Gebührenminderung bei Öko-Pflaster

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2007 - 9 A 281/05

    Regenwassergebühr und Zisterne

  • BVerwG, 15.07.2019 - 5 P 1.18

    Wirkung des Einigungsstellenbeschlusses in Personalangelegenheiten von

  • OVG Saarland, 19.02.2019 - 1 A 154/18

    Grundwasserentnahmeentgelt; Erklärungspflicht; Schätzung; Berücksichtigung

  • OVG Saarland, 06.08.2019 - 1 A 228/18

    Wochenfeiertagsrückvergütung; finanzielle Abgeltung; Freizeitausgleich; Grundsatz

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 6024/11

    RWE Power AG muss Wasserentnahmeentgelt zahlen

  • VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von

  • VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 A 785/17 - juris, Rdnr. 53; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.).

    Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rdnr. 60).

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