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   OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18   

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OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18 (https://dejure.org/2019,7149)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.03.2019 - 4 A 173/18 (https://dejure.org/2019,7149)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. März 2019 - 4 A 173/18 (https://dejure.org/2019,7149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG, § 85 Abs 1 Nr 6a BPersVG, § 3 BGSG 1994, § 57 Abs 1 BGSG 1994, § 58 Abs 1 BGSG 1994
    Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei; Public Viewing anlässlich DFB-Pokalendspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABÄNDERUNG; AMTSAUFGABEN; ANORDNUNG; BETEILIGUNGSRECHTE; BUNDESPOLIZEI; DEMOKRATISCH; DIENSTPLAN; DIENSTSTELLE; DIENSTVEREINBARUNG; EINSATZ; FRÜHZEITIG; FUSSBALL; INDIENSTSETZUNG; KURZFRISTIG; LEITER; MITBESTIMMUNGSRECHT; PERSONALRAT; PLANBAR; PRINZIP; UNTERSTÜTZUNG; ...

  • rechtsportal.de

    Gestellung von Beamten zwecks Unterstützung einer anderen Inspektion bei der Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben als Forderung einer Bundespolizeidirektion an eine ihr zugeordnete Bundespolizeiinspektion; Mitbestimmung bei der Indienstsetzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98

    Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das demokratische Prinzip verlangt nicht, dass der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt, es bedingt aber die Notwendigkeit von Sicherungen für die zeitgerechte Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben, wie sie sich einfachgesetzlich u.a. in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG finden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - und BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -).

    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    Im Übrigen ist die Frage, ob der auf der Direktionsebene angesiedelte Personalrat im Vorfeld der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.1998 - 5 A 10255/98

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats im Zusammenhang mit dem Erlass eines

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung(z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff.) Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich.(BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8).

    Im Übrigen ist die Frage, ob der auf der Direktionsebene angesiedelte Personalrat im Vorfeld der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats.(vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O.).

    Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde.(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O.) Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das demokratische Prinzip verlangt nicht, dass der polizeiliche Vorbefehl bzw. Einsatzbefehl für Großveranstaltungen von vornherein mitbestimmungsfrei bleibt, es bedingt aber die Notwendigkeit von Sicherungen für die zeitgerechte Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben, wie sie sich einfachgesetzlich u.a. in § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG finden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - und BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -).

    Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden.(BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26) Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151) - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären.

  • BVerwG, 12.09.2005 - 6 P 1.05

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das "ob" von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17) In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann(BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff.), sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33) So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige.

    Ungeachtet dessen erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden und Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31) Hiernach gilt nicht nur hinsichtlich der Festlegung des Beginns und des Endes zusätzlich angeordneter Arbeitszeit(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2), sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Mehrarbeit - fallbezogen an einem bestimmten Tag eine von Dienstplan abweichende Indienstsetzung - angeordnet wird, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur besteht, wenn unterschiedliche Dispositionsmöglichkeiten zur Auswahl stehen, das "ob" von Mehrarbeit bzw. deren zeitliche Lage mithin verhandelbar sind, und zwischen Anordnung und Ableistung der Mehrarbeit genügend Zeit zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens verbleibt.

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das "ob" von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17) In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann(BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff.), sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33) So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige.

    Ungeachtet dessen erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden und Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31) Hiernach gilt nicht nur hinsichtlich der Festlegung des Beginns und des Endes zusätzlich angeordneter Arbeitszeit(vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2), sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Mehrarbeit - fallbezogen an einem bestimmten Tag eine von Dienstplan abweichende Indienstsetzung - angeordnet wird, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur besteht, wenn unterschiedliche Dispositionsmöglichkeiten zur Auswahl stehen, das "ob" von Mehrarbeit bzw. deren zeitliche Lage mithin verhandelbar sind, und zwischen Anordnung und Ableistung der Mehrarbeit genügend Zeit zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens verbleibt.

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92

    Mangel - Mitbestimmung - Dienststellenleiter - Abweichung - Gesetzgeber

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, anerkannt, dass die "Nichtvorhersehbarkeit der Lage" sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann.(BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4) Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f.) Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls.

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das "ob" von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17) In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann(BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff.), sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33) So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige.
  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das "ob" von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17) In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann(BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff.), sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen.(BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33) So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85

    Bundesgrenzschutz - Personalvertretung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden.(BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26) Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151) - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären.
  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 172/18

    Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans;

    Auszug aus OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18
    Am 2.6.2017 hat der Antragsteller das verfahrensgegenständliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht eingeleitet und argumentiert, wie in dem bereits anhängigen Verfahren betreffend einen Unterstützungsbedarf im Februar 2017 (aktuelles Aktenzeichen 4 A 172/18) liege bei dem Beteiligten ein Organisationsfehler vor.
  • VGH Hessen, 27.11.1985 - HPV TL 1500/85

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden bzw

  • OVG Niedersachsen, 17.03.1996 - 17 L 2265/96
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