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   OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14   

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https://dejure.org/2015,43154
OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14 (https://dejure.org/2015,43154)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01.12.2015 - 4 C 31/14 (https://dejure.org/2015,43154)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 4 C 31/14 (https://dejure.org/2015,43154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsWG § 37, SächsWG § 32, SächsKAG § 11
    Gewässerunterhaltungssatzung, Ermächtigung, Bestimmtheit, Vorteil, Einleiter, Anlieger, Hinterlieger, Kalkulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    Auch besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, sämtliche Posten der Kalkulation von Amts wegen und ohne Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit zu überprüfen (vgl. zur Globalberechnung: SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 -, Rn. 307).

    71 (3) Die Kosten für die Erstellung der Kalkulation selbst gehören zu dem umlagefähigen Aufwand, weil diese die Grundlage für die Refinanzierung bildet (für die Kosten der Erstellung einer Globalberechnung zu Abwasserbeiträgen: SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/07 - Rn. 315).

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 32/14

    Gewässerunterhaltungssatzung, Abgabe, Ermächtigung, Vorteil, Kalkulation

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    In den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015, der am 27. Mai 2015 beim Oberverwaltungsgericht einging, eine Verletzung von § 5 Abs. 5 Satz 3 VS vorgetragen.

    76 3. Auch die in den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 erhobenen Einwände vermögen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung zu begründen.

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 34/14
    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    In den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015, der am 27. Mai 2015 beim Oberverwaltungsgericht einging, eine Verletzung von § 5 Abs. 5 Satz 3 VS vorgetragen.

    76 3. Auch die in den Verfahren 4 C 32/14 und 4 C 34/14 erhobenen Einwände vermögen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung zu begründen.

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    58 Für die Bemessung der Vorteile der Anlieger und Hinterlieger ist der Frontmetermaßstab zulässig (für Straßenreinigungsgebühren: BVerwG, Beschl. v. 15. März 2002, NVwZ-RR 2002, 599).
  • OVG Sachsen, 27.07.2011 - 5 A 540/08

    Straßenreinigungsgebühren, Erschließung, Lärmschutzwand, Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Satzungsgebers, dem hierbei eine weit gehende Entscheidungsfreiheit zukommt (für Straßenreinigungsgebühren: SächsOVG, Urt. v. 27. Juli 2011 - 5 A 540/08 -, juris Rn. 25).
  • OVG Sachsen, 22.04.2015 - 5 A 530/13

    Straßenreinigungsgebühren; Hinterliegergrundstück; fiktiver Frontmetermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
    Die Erhöhung der Zahl der tatsächlichen Frontmeter um die fiktiven Frontmeter der Hinterliegergrundstücke führt dazu, dass die Gesamtkosten auf mehr Frontmeter verteilt werden, wodurch der Gebührensatz pro Frontmeter sinkt (SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2015 - 5 A 530/13 -, juris Rn. 7).
  • VG Leipzig, 08.11.2016 - 6 K 631/15

    Anforderungen an die rechtmäßige Festsetzung einer Gewässerunterhaltungsabgabe

    Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ausweislich ihrer Hausmitteilung vom 2.9.2015 die Gewässerunterhaltungsabgabe auf der Basis der Aufwendungen des Jahres 2011 für die Jahre 2013 fortlaufend im Hinblick darauf kalkuliert hat, dass die Aufwendungen im Jahr 2012 zum Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht verfügbar gewesen sind (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14 -, Rn. 48; Bell, ZfW 2015, 185, 197 f ).

    Aufgrund des Verweises in der Gewässerunterhaltungssatzung auf das Sächsische Kommunalabgabengesetz (§ 3 Abs. 4 GUS, § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG), der nach § 36 SächsKAG jedenfalls nicht ausgeschlossen ist (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14 -, Rn. 38), sind bis zu fünfjährige Kalkulationszeiträume zulässig.

    Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1.12.2015 - 4 C 31/14 - zu Rn. 62 f nichts anderes, da es sich dort um einen auf ein Jahr beschränkten Kalkulationszeitraum handelt.

    So ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen ("können durch Satzung bestimmen") dazu gebraucht, die Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung nach § 4 Abs. 1 GUS vorab auf 3 Vorteilsgruppen, nämlich die Einleiter und die Nutzer sowie die Anlieger, Hinterlieger, Besitzer, zu verteilen, um die jeweils empfangenen Vorteile genauer differenzieren zu können (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14 -, Rn. 42; Bell, ZfW 2015, 185, 193 f).

    Angesichts des Umstandes, dass es für den Eigenanteil keinen gesetzlichen Rahmen wie beispielsweise in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG gibt, stellt sich der Ansatz von 35 % Eigenanteil als fehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens dar (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14 -, Rn. 47; Bell, ZfW 2015, 185, 202 f).

    Dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat, wird auch dadurch deutlich, dass sie keine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers vorgesehen hat, wenn nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass er von der Gewässerunterhaltung profitiert (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14 -, Rn. 55).

  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 891/16

    Gewässerunterhaltungsabgabe; Bestimmtheit; Abgabepflicht; Satzung

    Dieses Satzungsmuster habe auch der Satzung zugrunde gelegen, die Gegenstand der Verfahren 4 C 31/14 und 4 C 32/14 des erkennenden Senats gewesen sei.

    Soweit die Beklagte dem entgegenhält, der Senat habe bereits entschieden, dass die Festsetzung des Kreises der Abgabepflichtigen rechtmäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass jene Entscheidung zu einer Satzungsbestimmung ohne Bezugnahme auf § 76 Abs. 1 SächsWG a. F. bzw. § 37 Abs. 1 SächsWG n. F. ergangen ist und in der - ausschließlich - Einleiter, Anlieger und Hinterlieger zu einer Abgabe herangezogen wurden (Senatsurt. v. 1. Dezember 2015 - 4 C 31/14 -, juris Rn. 49 ff. = SächsVBl 2016, 227 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris Rn. 11 f. = BVerwGE 143, 222 zum Bestimmtheitsgebot bei Abgabebescheiden).

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 32/14

    Gewässerunterhaltungssatzung, Abgabe, Ermächtigung, Vorteil, Kalkulation

    52 3. Auch die Einwände der Antragstellerin im Parallelverfahren 4 C 31/14 vermögen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung zu begründen.
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 1234/19

    Nichtigkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung; Bestimmtheit des

    Die Normenkontrollurteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2015 (4 C 31/14, 4 C 32/14 und 4 C 34/14) binden das Gericht nicht.
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

    Die Normenkontrollurteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember 2015 (4 C 31/14, 4 C 32/14 und 4 C 34/14) binden das Gericht nicht.
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