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   OVG Sachsen, 10.09.2018 - 3 B 174/18   

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https://dejure.org/2018,38595
OVG Sachsen, 10.09.2018 - 3 B 174/18 (https://dejure.org/2018,38595)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2018 - 3 B 174/18 (https://dejure.org/2018,38595)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2018 - 3 B 174/18 (https://dejure.org/2018,38595)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 04.12.2018 - 3 A 635/18

    Vermittlung von Sportwetten; Ereigniswette; Tor-Wette; vorbeugende

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Spielergebnis, das in dem bewetteten jeweiligen Spielabschnitt erzielt wird, ohne Bezug zu dem bis zu diesem Spielabschnitt erreichten Spielstand oder zu dem Endergebnis steht (Beschl. v. 10. September 2018 - 3 B 174/18 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Es kommt allein in Betracht, dass die Klägerin zu Wahrung ihrer rechtlichen Interessen unmittelbar gegen die Untersagungsverfügung vorgeht, ohne dass der Senat diese Frage in seiner Rechtsprechung bereits abschließend geklärt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2018, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 16. November 2007 - 1 Bs 187/07 -, juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 186/18

    Ergebniswette; Ereigniswette; Dienstleistungsfreiheit; Kohärenz; Ermessen;

    Aus dem Gesagten ergibt sich schließlich, dass von einer reinen Wiederholung des Wortlauts von § 21 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 GlüStV keine Rede sein kann (SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2018 - 3 B 174/18 -, zur Veröffntl. bei juris vorgesehen, Rn. 14 ff.).
  • OVG Sachsen, 19.07.2019 - 6 B 172/18

    Untersagung der Vermittlung bestimmter Sportwetten; hier: Live-Restzeitwetten,

    Zugleich folgt aus dem Gesagten, dass von einer reinen Wiederholung des Wortlauts von § 21 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 GlüStV keine Rede sein kann (im Ergebnis ebenso SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2018 - 3 B 174/18 -, juris Rn. 14 ff.).7 2. Der Antragsgegner hat die in dem Bescheid angeführten Wettarten auch zutreffend als nicht nach § 21 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 3 GlüStV zulässige Ergebniswetten angesehen.
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