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OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
RBStV § 4
Rundfunkbeitrag, Befreiung, Härtefall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 20.07.2018 - 2 K 2167/16
- OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen, 13.07.2016 - 3 A 132/16
Rundfunkbeitrag; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskostenfreiheit
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2016 - 3 A 132/16 -, juris Rn. 7;… SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11). - OVG Sachsen, 14.07.2016 - 3 D 46/16
Rundfunkbeitrag; Befreiungsanspruch; Sozialleistungsbetrug; …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18
Die bloße Einkommensschwäche als solche führt nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2016 - 3 D 46/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). - BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10
Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18
Nicht gemeint sich von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris Rn. 19, zu § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags). - OVG Sachsen, 10.09.2015 - 3 D 31/15
Rechtzeitiger Nachweis; teilweise Erledigung; Prozesskostenhilfe; nachträgliche …
Auszug aus OVG Sachsen, 12.11.2018 - 5 D 66/18
Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (…SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2016 - 3 A 132/16 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2015 - 3 D 31/15 -, juris Rn. 11).