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   OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08   

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https://dejure.org/2008,17475
OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08 (https://dejure.org/2008,17475)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 (https://dejure.org/2008,17475)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 (https://dejure.org/2008,17475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GKG aF § 25; GKG nF § 72 Nr. 1 HS. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung auf Streitwertbeschwerden in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit bei Einlegung der Beschwerde nach dem 30.6.2004; Anwendbarkeit des § 72 Nr. 1 Hs. 2 GKG für die im ...

  • Judicialis

    GKG aF § 25; ; GKG nF § 72 Nr. 1 HS. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG aF § 25; GKG nF § 72 Nr. 1 HS. 2
    Streitwerbeschwerde; Zulässigkeit; Übergangsvorschrift; Ruhen des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 05.10.2007 - 5 E 191/07

    Streitwertbeschwerde; Änderungsbefugnis; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08
    Zwar hindert die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert von Amts wegen zu ändern (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 - 5 E 191/07 - zum wortgleichen § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.).

    Bei der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde steht die Abänderung der Festsetzung im Ermessen des Gerichts (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 - 5 E 191/07 -).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 233/05

    Maßgebliches Recht für Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08
    Diese Ausnahme gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz, die lediglich einen "Anhang" zum Hauptsacheverfahren darstellen (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl. v. 7.10.2005, NVwZ-RR 2006, 150).
  • VGH Bayern, 07.10.2005 - 1 C 05.151
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08
    Diese Ausnahme gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz, die lediglich einen "Anhang" zum Hauptsacheverfahren darstellen (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl. v. 7.10.2005, NVwZ-RR 2006, 150).
  • OVG Thüringen, 15.12.2003 - 4 VO 138/02
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08
    Ein Gerichtsverfahren ist - mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten - anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 15.12.2003, LKV 2004, 332; VGH BW, Beschl. v. 31.7.1980 - 10 S 210/80 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1980 - 10 S 210/80

    Fälligkeit von Gerichtskosten bei Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.05.2008 - 5 E 28/08
    Ein Gerichtsverfahren ist - mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten - anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 15.12.2003, LKV 2004, 332; VGH BW, Beschl. v. 31.7.1980 - 10 S 210/80 -, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2012 - 11 S 3086/11

    Endgültige Streitwertfestsetzung vor Eintritt der Voraussetzungen nach GKG 2004 §

    10 Etwas anderes kann allenfalls anzunehmen sein, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederanruf zu rechnen ist (so Sächs. OVG, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thür.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 6 Ko 2444/12

    Erhebung von Gerichtsgebühren und Sachverständigenauslagen bei ruhenden Verfahren

    Eine anderweitige Erledigung ist - etwa beim ruhenden Verfahren - nach zutreffender Rechtsprechung lediglich dann anzunehmen, wenn im Einzelfall feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederaufruf zu rechnen ist (so Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 5 E 28/08 - Sächs.VBl 2008, 217; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2003 4 VO 138/02 , LKV 2004, 332 ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 L 24 KR 33/09 B , JurisDok; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2012 11 S 3086/11, Justiz 2012, 448 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 11.08.2009 - 5 E 93/09

    Streitwertbeschwerde; Planfeststellungsbeschluss; sonstige Beeinträchtigungen;

    Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung (n. F.) ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 14.5.2008, SächsVBl. 2008, 217).
  • FG Sachsen, 28.01.2014 - 4 Ko 44/14

    Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 02. April 2012, 11 S 3086/11; Sächs. LSG vom 19. März 2012, L 3 AS 897/11 B; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2009, L 24 KR 33/09 B; Sächs. OVG 14. Mai 2008, 5 E 28/08; Thüringer LSG vom 10. Februar 2004, L 6 B 71/03 SF, bei denen die gerichtliche Streitwertfestsetzung Gegenstand der Entscheidungen war.
  • LG Karlsruhe, 22.07.2009 - 6 T 10/09

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Streitwert bei Startgutschriften

    Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - XII ZB 233/05 - NJW-RR 2006, 1504 f.; BayVGH, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 C 05.151 - NVwZ 2006, 150 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.05.2008 - 5 E 28/08 - SächsVBL 2008, 217 f.).
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