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   OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17   

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https://dejure.org/2018,14439
OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17 (https://dejure.org/2018,14439)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2018 - 3 B 270/17 (https://dejure.org/2018,14439)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 3 B 270/17 (https://dejure.org/2018,14439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 23 SächsVwKG
    Sondernutzungsgebühr; öffentliche Abgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14).14 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab besteht kein Anlass, den angefochtenen Kostenbescheid außer Vollzug zu setzen.
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 38.69

    Sondernutzungsgebühren für Automaten im Gemeingebrauch - Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17
    Mit ihr wird nämlich der Vorteil abgegolten, den die Sondernutzung gegenüber dem bloßen Gemeingebrauch mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1970 - IV C 38.69 -, juris Rn. 20.
  • OVG Sachsen, 12.04.2016 - 5 A 202/14

    Entscheidung durch Beschluss; Berufung; mündliche Verhandlung; vorbereitendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17
    Deshalb muss die Gebührenfestsetzung grundsätzlich gesondert (ausdrücklich oder zumindest konkludent) angefochten werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 5 A 202/14 -, juris Rn. 20; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 09.08.2012 - 5 B 163/12

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17
    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14).14 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab besteht kein Anlass, den angefochtenen Kostenbescheid außer Vollzug zu setzen.
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