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OVG Sachsen, 23.10.2002 - 3 BS 408/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
LadSchlG § 23 Abs. 1 S. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten; Beschränkung etwa auf einzelne Arten von Verkaufsstellen; Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gewährung einer umfassenden Ausnahmebewilligung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 11.10.2002 - 7 K 2379/02
- OVG Sachsen, 23.10.2002 - 3 BS 408/02
Papierfundstellen
- NVwZ 2003, 492 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Sachsen, 20.08.1999 - 3 S 495/99
Ausnahme nach dem Ladenschlussgesetz
Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 3 BS 408/02
Das öffentliche Interesse i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bezieht sich auf das Versorgungsinteresse (…s.h. dazu: BVerwG, Urt. v. 15.5.1974, GewA 1974, 277; SächsOVG, Beschl. v. 20.8.1999 - 3 S 495/99 -), das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte.
- VGH Hessen, 30.01.2004 - 8 TG 327/04
Ausnahmegenehmigung nach dem LadSchlG im Zusammenhang mit dem islamischen …
Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39) entschieden, das öffentliche Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG beziehe sich auf das Versorgungsinteresse, das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führe, wobei dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden könnte. - VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag …
Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es wegen seines Ausnahmecharakters und zum Schutz der Betroffenen erforderlich macht, deren Interessen gegenüber den vom Gesetz verfolgten Zielen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167; Sächs. OVG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BS 408/02 - GewArch 2003, 39; VG Aachen, Beschluss vom 21.06.2006 - 3 L 358/06 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.03.2007 - 1 L 170/07 - juris; VG Schwerin, Urteil vom 09.02.2000 - 7 A 1884/99 - NVwZ 2001, 708). - VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag
Er bezieht sich auf das Versorgungsinteresse der Bevölkerung und setzt insoweit eine Ausnahmesituation voraus, die zu einem nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf geführt hat (vgl. etwa sächsisches OVG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BS 408/02 - zitiert nach Juris).
- VG Aachen, 21.06.2006 - 3 L 358/06
"Rote Karte" gegen Aufhebung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-WM 2006
Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die dem Ladenschlussgesetz zugrunde liegenden Erwägungen, wonach dem Einzelnen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes zugemutet wird, sein generell bestehendes Versorgungsinteresse nicht zu jeder von ihm gewünschten Zeit befriedigen zu können, ausnahmsweise wegen der durch eine Ausnahmesituation entstandenen berechtigten Interessen von Betroffenen keine Geltung beanspruchen kann, vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167 = DVBl 1982, 692 = GewArch 1982, 341; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 3 BS 408/02 -, in: juris. - VG Arnsberg, 20.03.2007 - 1 L 170/07
27. Internationaler Hansetag in Lippstadt mit verkaufsoffenem Sonntag
vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 3 BS 408/02 -, GewArch 2003, 39, m. w. N. - VG Chemnitz, 08.12.2005 - 4 K 1588/05
Gewerberecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Ausnahmebewilligung nach § 23 …
Das öffentliche Interesse in diesem Sinne bezieht sich auf das Versorgungsinteresse (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23.10.2002 - 3 BS 408/02 -, m.w.N.), das zu einem zunächst nicht vorhersehbaren Versorgungsbedarf von Betroffenen führt, wobei erforderlich ist, dass dieser Bedarf bei Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten nicht hinreichend befriedigt werden kann.