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   OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18   

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OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18 (https://dejure.org/2020,11065)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2020 - 1 C 13/18 (https://dejure.org/2020,11065)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 (https://dejure.org/2020,11065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 2 Abs. 3 BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
    Verkehrslärm; Vorbelastung; Bewertung der Belange

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufstellung eines Bebauungsplans: Wann liegt ein Bewertungsfehler vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    14 Nachdem die Antragsteller bereits mit Eingang vom 16. Juli 2018 einen unter dem Aktenzeichen 1 C 9/18 geführten Normenkontrollantrag gestellt hatten, wiederholten sie diesen "vorsorglich" mit Schriftsatz vom 23. August 2018.

    Mit Schreiben vom 19. September 2018 nahmen sie den Antrag aus dem Verfahren 1 C 9/18 zurück und teilten mit, dass sie davon ausgingen, dass der Schriftsatz vom 23. August 2018 als Antragsschriftsatz des neuen Verfahrens gelte.

    33 1. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist durch die Rücknahme des Antrags im Verfahren 1 C 9/18 entfallen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 23).

    Das Schreiben vom 16. Juli 2018 wurde der Antragsgegnerin bereits im Verfahren 1 C 9/18 zugestellt und im hier geführten Verfahren nochmals unter dem 20. September 2018 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.

  • BVerwG, 24.05.2007 - 4 BN 16.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Lärmbelästigung infolge

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Vor diesem Hintergrund ist nicht offensichtlich, dass der Lärmzuwachs an den maßgeblichen Immissionsorten (vgl. hierzu: Ziffer 2.3 TA-Lärm) nur geringfügig sein wird, was zur Folge hätte, dass er nicht in die Abwägung zugunsten dieser Antragsteller einzustellen gewesen wäre und sie nicht antragsbefugt wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, juris Rn. 5).

    Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, wenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Festsetzung geändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, juris Rn. 5).

    Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 2007 a. a. O.).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Für solche Flächen sind die Bestimmungen über die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich unanwendbar (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 02.02.2017 - 1 C 20/12

    Bebauungsplan; ergänzendes Verfahren; Antragsbefugnis; Lärmkonflikt; Ausfertigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 41; v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30).

    Die Vermeidung dieser Lärmerhöhung war gemäß § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 a. a. O., Rn. 42).

  • OVG Sachsen, 15.05.2018 - 1 C 13/17

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Plannachbar; Abwägungsgebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. Senatsurt. v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 41; v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30).

    Unter welchen Voraussetzungen durch einen Bebauungsplan bewirkte Veränderungen ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück ansonsten so stark berühren, dass das Interesse des Eigentümers, von diesen Veränderungen verschont zu bleiben, ein abwägungserhebliches Gewicht erlangt, hängt grundsätzlich von einer Würdigung des Einzelfalls ab (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai 2018 a. a. O., Rn. 30 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 25.03.2014 - 1 C 4/11

    Regionalplan, Konzentrationsflächenplanung, Windenergienutzung, Windkraftanlage,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    53 Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Senatsurt. v. 25. März 2014 - 1 C 4/11 -, juris Rn. 58).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Wenn eine Vorbelastung die Grenze überschreitet, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt wird, ist sie insoweit unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 4 BN 22.13

    Zum Verhältnis zwischen Teilunwirksamkeit und Gesamtunwirksamkeit im

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Die Teilunwirksamkeit stellt zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris Rn. 3), für deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte bestehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 3 S 2094/13

    Sondergebietsfestsetzung; Biogasanlage; Bewertung des Abwägungsmaterials;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung schon eine Verkehrserhöhung um 454 Kraftfahrzeuge als "nicht geringfügig" angesehen worden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 21. April 2015 - 3 S 2094/13 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 4 BN 17.19

    Abwägungsfehler; Anforderungen an Rüge; Bezugnahme auf Einwendungsschreiben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2020 - 1 C 13/18
    Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (BVerwG, Beschl. v. 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 02.08.1993 - 4 NB 25.93

    Erhebung einer Normenkontrollklage - Verletzung der Vorlagepflicht eines Gerichts

  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 7 B 1459/17

    Schutz der Anwohner vor Lärmbelastungen durch Abwägung i.R.d. Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 8 S 538/12

    Verzicht auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte bei neben

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 1 B 406/20

    Bebauungsplan; einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Verwirkung;

    93 Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 53).

    Ein Bewertungsfehler liegt u. a. vor, wenn die Wertigkeit des jeweils betroffenen Belangs unzutreffend beurteilt worden ist; Art, Ausmaß und Intensität der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf die betroffenen Belange sowie auf bestehende Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art unzutreffend beurteilt wurden; eine bestehende Vorbelastung nicht erkannt oder falsch beurteilt wurde (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 47).

    163 Offensichtlich ist ein Mangel - wie oben bereits festgehalten -, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (SächsOVG, NK- Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 53).

  • OVG Sachsen, 14.07.2021 - 1 C 4/20

    Ausgleich; Eingriff in Natur und Landschaft; Ufer; Gewässerrandstreifen

    83 Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 53).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 103/21

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Ermittlungs- und Bewertungsfehler;

    Die planende Gemeinde muss Art und Ausmaß der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung zunächst ermitteln und bewerten, da erst das Ergebnis der Bewertung mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden kann (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 43 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 09.03.2022 - 1 C 103/21
    Die planende Gemeinde muss Art und Ausmaß der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung zunächst ermitteln und bewerten, da erst das Ergebnis der Bewertung mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden kann (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 - 1 C 13/18 -, juris Rn. 43 ff. m. w. N.).
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